Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 17.01.1985 – 4 StR 746/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 4_StR_ 746/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Michael Helmut U m .u; EEE, dort geboren am ®. u 1360,
wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Januar 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Ju-
ni 1984 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Anmtsgerichts Essen vom 24. Februar 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und den Ausspruch über die Einzelstrafen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprü-
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fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe aus der im ersten Fall des angefochtenen Urteils wegen Raubes verhängten Freiheitsstrafe und den beiden Freiheitsstrafen aus der früheren Verurteilung vom 24. Februar 1984 kann jedoch nicht bestehenbleiben.
Für die beiden Einzelstrafen aus dem früheren Urteil (Tatzeit: 7. Juli 1983) sind nämlich, wie das Landgericht auch nicht verkannt hat, die materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 55 i. Verb. m. 88§ 53, 54 StGB zur Bildung einer anderen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der weiteren Vorverurteilungen (zu Freiheitsstrafen) vom 22. August 1983 und vom 14. September 1983 gegeben. In diese Gesanmtstrafe kann die Einzelstrafe für den im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Raub (Tatzeit: 14. Dezember 1983) nicht einbezogen werden, wei! insoweit die Zäsurwirkung der frühesten Vorverurteilung - Urteil vom 22. August 1983 - entgegensteht (vgl. BGH StrVert 1981, 620, 621; Dreher/Tröndle,
42. Aufl. § 55 StGB Rdnr. 5 m. w. Nachw.).
Der Umstand, daß diese andere, den Voraussetzungen des § 55 StGB entsprechende Gesamtstrafe bisher nicht gebildet worden ist, ermöglicht nicht die vom Landgericht vorgenommene anderweitige Gesamtstrafenbildung. Ausschlaggebend für die Frage, welche Gesamtstrafe in einer solchen Situation gebildet werden muß, ist nicht die (zufällige) äußere Verfahrensgestaltung; entscheidend ist insoweit allein die materielle Rechtslage (BGHSt 32, 190, 192/193).
Danach ist die Einbeziehung der Strafen aus der Vorverurteilung vom 24. Februar 1984 in die Gesamtstrafenbil-
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dung im vorliegenden Verfahren fehlerhaft und aufzuheben. Das Landgericht wird nunmehr gemäß § 53 StGB über eine Gesamtstrafe aus den beiden im angefochtenen Urteil erkannten Einzelstrafen neu zu entscheiden haben, während hinsichtlich der bislang nicht erledigten (vgl. dazu BGH NStZ 1982, 377) Strafen aus den drei Vorverurteilungen im Beschlußverfahren gemäß § 460 StPO über die Bildung einer Gesamtstrafe zu befinden ist. Das Landgericht kann bei der gemäß § 53 StGB neu zu bildenden Gesamtstrafe berücksichtigen, daß der für die Bemessung der Einzelstrafe von 3 Jahren mildernd verwertete Gesichtspunkt, daß auf zwei getrennte Strafen habe erkannt werden müssen (UA 15), entfallen ist.
3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist durch die Teilaufhebung der Hauptentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. Schikora in KK, § 464 StPO Rdnr. 14).
Salger Knoblich Ruß Goydke Jähnke