Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 03.04.1986 – 4 StR 103/86

4. Strafsenat

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47 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_103/86 BESCHLUSS.

in der Strafsache

gegen

Edith Maria M HH cceborene Rob aus Soup-L EEE, geboren am 6. Mai 1955 in N@-

7?

wegen Hehlerei

LT

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 3. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und

4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juni 1985, soweit es die Angeklagte betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ° andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

LI

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Hehlerei in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe (nicht des Urteils - vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 55 Rdn. 10 m.w.Nachw.) aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. April 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstrafen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Gesamtstrafenbildung ist jedoch fehlerhaft, Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. April 1984 durfte vom Landgericht nicht in seine Verurteilung mit einbezogen werden. Die Angeklagte hat die dem früheren Urteil zugrunde liegende Tat nämlich bereits am 11. August 1982 begangen, wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben (UA 16). Kurz nach dieser Tat ist sie am 23. September 1982 vom Amtsgericht Saarbrücken wegen anderer Taten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden (UA 16 - Vorstrafe Nr. 7). Da in jenem Verfahren die Tat vom 11. August 1982 hätte mitabgeurteilt werden können, liegen insoweit die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB aus den Strafen der Urteile vom 23. September 1982

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und vom 3. April 1984 vor. In diese Gesamtstrafe können die Einzelstrafen für die erst im Jahre 1983 begangenen beiden Taten des vorliegenden Verfahrens nicht einbezogen werden, weil insoweit die Zäsurwirkung des Urteils vom

23. September 1982 entgegensteht (vgl. BGH StV 1981,

620, 621; BGHSt 32, 190, 193). Somit kann nach der materiellen Rechtslage, die in einer derartigen Situation allein maßgebend ist (BGHSt 32, 190, 192/193; BGH, Beschluß vom 17. Januar 1985 - 4 StR 746/84), für die Strafe aus dem Urteil vom 3. April 1984 nur eine (nachträgliche) Gesanmtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil vom 23. September 1982 in Betracht kommen. Die vom Landgericht

im Widerspruch zu dieser Rechtslage gebildete Gesamtstrafe war deshalb aufzuheben.

Salger Hürxthal Knoblich Goydke Meyer-Goßner