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BGH Urteil vom 16.01.1985 – 2 StR 661/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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u BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

den Metzger Günther SD zus zei. geboren am EB 1953 in vw (Österreich),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

-2- M

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwältin > als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ED aus

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizobersekretär (8 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom

14. Juni 1984 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen und wegen Hehlerei - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen Urteil - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen schwerer Brandstiftung, Diebstahls und Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung einer Sprengstoffexplosion zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.

1. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß er durch fehlerhafte Ablehnung eines Aussetzungsamtrags (§ 218 Satz 2, § 217 Abs. 2 StPO) in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO).

Mit Schriftsätzen vom 23. und 24. Mai 1984, die beide am 25. Mai 1984 bei der Gemeinsamen Annahmestelle des Amts- und Landgerichts Köln eingingen (Bl. 214, 215 d.A.), hatte Rechtsanwalt Rolf Sg III dem Landgericht seine Bestellung zum Verteidiger des Angeklagten angezeigt und dessen Strafprozeßvollmacht (Bl. 216 d.A.) beigefügt. Die Ladung des Verteidigers zum Hauptverhandlungstermin vom 14. Juni 1984 unterblieb jedoch. Der Verteidiger erschien gleichwohl und stellte vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache den Antrag, die Verhandlung auszusetzen, da er nicht geladen worden sei, namentlich keine Mitteilung der Zeugenliste und der Gerichtsbesetzung erhalten habe (Bl. 235 R, 250 d.A.).

Das Gericht wies den Aussetzungsamtrag zurück, "weil eine Ladung von Rechtsanwalt SW nicht erforderlich war und er hier anwesend ist" (Bl. 235 R d.A.).

Durch diesen Beschluß hat das Landgericht die Verteidigung des Angeklagten in unzulässiger Weise beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO). Dem Antrag auf Aussetzung der Verhandlung hätte stattgegeben werden müssen. Der erschienene Verteidiger (BGHSt 18, 396 ff) hatte das Recht, die Aussetzung zu verlangen (§ 218 Satz 2, § 217 Abs. 2 StPO); denn er war nicht - wie gesetzlich vorgeschrieben (§ 218 Satz 1 StPO) - zum Termin geladen worden, obwohl er seine Wahl zum Verteidiger dem Gericht rechtzeitig angezeigt hatte.

Das Landgericht ist der Meinung, die Ladung des Verteidigers sei nicht erforderlich gewesen. Diese, nicht weiter begründete Rechtsauffassung geht fehl. Worauf sie sich gründet, ist nicht ersichtlich.

Daß mit Rechtsanwalt PER ein anderer Verteidiger am 7. Juni 1984 geladen wurde (Bl. 234 d.A.), der dann auch im Termin anwesend war (Bl. 235 d.A.), ist unerheblich. Sind mehrere Verteidiger am Verfahren beteiligt, so muß unter den in § 218 Satz 1 StPO genannten Voraussetzungen jeder von ihnen geladen werden (Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 218 Rdn. 3; RG GA 68, 355; RGSt 64, 239, 2hh; OLG Karlsruhe NJW 1968, 855).

Die Ladung des Verteidigers war auch nicht deshalb entbehrlich, weil er am 5. Juni 1984 die Akten zum Zwecke der Einsichtnahme erhalten hatte (Bl. 229 d.A.) und deshalb die Möglichkeit besaß, vom Termin Kenntnis zu nehmen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 218 Rdn. 14; RG JW 1931, 1601; BayObLGSt 1958, 6 = GA 1958, 372; OLG

Celle NJW 1974, 1258 f; OLG Schleswig SchlHA 1978, 187).

Der auf das Unterbleiben der Ladung gestützte Aussetzungsamtrag könnte allerdings im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden sein, wenn feststünde, daß der Verteidiger zuverlässige Kenntnis vom Termin bereits zu einem Zeitpunkt erlangt hatte, in dem eine Ladung, hätte sie stattgefunden, noch rechtzeitig gewesen wäre. Daran fehlt es jedoch. Der Verteidiger hatte die Akten zur Einsichtnahme "bis Freitag" erhalten (Bl. 229 d.A.), brauchte sie also erst am 8. Juni 1984 zurückzugeben. Selbst wenn er durch die Akteneinsicht auch Kenntnis von Termin erlangt haben sollte, läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß er vom Termin erst am letzten Tag der - im Zweifel voll ausgeschöpften - Aktenüberlassungsfrist Kenntnis genommen hat. Da die Hauptverhandlung bereits für den 14. Juni 1984 anstand, hätte eine Kenntnisnahme am 8. Juni 1984 die Frist nicht mehr gewahrt. Eine kürzere Zeit als die gesetzlich vorgeschriebene Ladungsfrist reichte aber hier mit Rücksicht auf Umfang und Schwierigkeit der Sache für die angemessene Vorbereitung auf den Termin nicht aus.

Demgemäß ist das Urteil aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren Verfahrensrügen noch ankommen könnte.

2. Die neu entscheidende Strafkammer wird Gelegenheit haben, genauer, als das bisher geschehen ist, zu untersuchen, ob der Angeklagte im Fall 7 der Urteilsgründe (UA S. 13) den Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306 StGB) erfüllt hat. Das Landgericht ist, wie seine rechtliche Würdigung (UA S. 26) zeigt, der Auffassung, daß der objektive Tatbestand des § 306 Nr. 3 StGB verwirklicht

sei, ohne freilich Feststellungen über die hierfür wesentliche Zeit der Brandlegung getroffen zu haben. Näher liegt es jedoch, § 306 Nr. 2 StGB anzuwenden, da sich über der Diskothek eine Wohnung befand (UA S. 14). Nach den bisherigen Feststellungen hatte sich der Angeklagte zwar vergewissert, "daß das Haus nicht bewohnt war" (UA S. 13). Dies braucht jedoch nicht zu bedeuten, daß ihm auch das Vorhandensein einer Wohnung im Hause unbekannt war. Sollte er dies gewußt haben, aber davon ausgegangen sein, daß zur Tatzeit keine Menschen dort anwesend seien, so stünde dies der Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB nicht entgegen, sondern wäre lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (BGH NStZ 1982, 420 Nr. 3).

Mösl Meyer Theune Niemöller Gollwitzer