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BGH Urteil vom 05.12.1984 – 2 StR 494/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2_StR 494/84 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Hans Rcıf D ED zus OD En, geboren am CE 1930 in DEREN, zur Zeit in Strafhaft

in anderer Sache,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1984, an der teilgenommen

haben;

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin ww»

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ul aus 0 EEE

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte mn»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

03

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 2. Dezember 1983 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen und wegen Betrugs in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen, die der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung vom 6. Juli 1984 erhoben hat, sind offensichtlich unbegründet.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), kann er mit dieser Rüge nicht mehr gehört werden; sie ist verspätet.

Der Beschwerdeführer hat sie erst an 8. Oktober 1984 vorgebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Revisionsbegründungsfrist, die mit der Zustellung des Urteils an den Verteidiger des Angeklagten begonnen hatte, abgelaufen. Allerdings hat der Senat dem Angeklagten mit Beschluß vom 29, August 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt. Dies bewirkte jedoch nur, daß die - andernfalls wegen Fristversäumung unbeachtliche - Revisionsbegründung vom 6. Juli 1984 zu berücksichtigen war. Weiterreichende Wirkungen zugunsten des Angeklagten entfaltete die Wiedereinsetzung nicht. Sie beseitigt lediglich die bis dahin eingetretenen Folgen der Säumnis, ändert aber am Fristablauf selbst nichts; dieser bleibt vielmehr für die Beurteilung der nach der Wiedereinsetzung vorgenommenen Prozeßhandlungen maßgebend. Wie sich die Rechtslage darstellt, wenn das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, auch noch nach der Wiedereinsetzung fortdauert, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung ; denn hier war das Hindernis, das den Wiedereinsetzungsgrund abgab, spätestens mit der persönlichen Zustellung des Urteils an den Angeklagten, also am 6. Juni 1984 beseitigt und mithin vor dem Wiedereinsetzungsbeschluß entfallen. Die Wiedereinsetzung eröffnete dem Beschwerdeführer demgemäß nicht die Möglichkeit, weitere, vom Revisionsgericht sachlich zu prüfende Verfahrensrügen nachzuschieben.

Danach kommt es nicht einmal mehr darauf an, daß die Besetzungsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil das Rügevorbringen

nicht diejenigen Tatsachen umfaßt, die mitgeteilt werden müssen, um die Frage der Rügepräklusion zuverlässig beurteilen zu können (§ 338 Nr. 1 a bis d StPO, vgl. Pikart in KK StPO § 338 Rdn. 16, § 344 Rdn. 45; KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. § 338 Rdn. 35; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 338 Rdn. 16 bis

20).

Die Sachrüge deckt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

Mit Recht hat das Landgericht den Angeklagten für uneingeschränkt schuldfähig erachtet und die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint. Mit der pauschalen, nicht weiter konkretisierten Behauptung des Angeklagten, er sei "in allen Fällen betrunken, zumindest angetrunken" gewesen (UA S. 8), setzen sich die Urteilsgründe hinlänglich auseinander. Dabei ist das Landgericht im Anschluß an die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß der vom Angeklagten behauptete Alkoholgenuß und Tablettenkonsum weder für sich allein noch im Zusammenwirken mit der "charakterneurotischen Grundstruktur" des Angeklagten seine strafrechtliche Verantwortlichkeit erheblich beeinträchtigt habe. Soweit in diesem Zusammenhang auf das Gesamtverhalten des Angeklagten abgestellt worden ist (VA S. 11 f), 1äßt sich dies - angesichts des Fehlens anderer Erkenntnismöglichkeiten zur Beurteilung dieser

Frage - hier von Rechts wegen nicht beanstanden. Die entsprechenden Ausführungen im Urteil rechtfertigen hier insbesondere auch nicht die Besorgnis, das Landgericht könnte verkannt haben, daß planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten ebensowenig wie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Minderung des Hemmungsvermögens entgegenzustehen braucht (so die ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NStZ 1982, 376; BGH, Beschluß vom 21. September 1984 - 2 StR 543/84).

Auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Prüfung stand. Das Landgericht hat sich zwar darauf beschränkt, den Wortlaut des § 56 Abs. 2 StGB wiederzugeben, indem es anführt, es fehle an besonderen Umständen in den Taten und in der Persönlichkeit des Angeklagten, die eine solche Entscheidung rechtfertigen könnten (UA S. 16). Eine solche, lediglich formelhafte Begründung reicht nicht aus, wo Tat und Täter Besonderheiten aufweisen (BGH Strafverteidiger 1981, 70; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1983 - 3 StR 214/83, 11. August 1983 - 4 StR 344/83 und 13. Juli 1984 - 4 StR 385/84); sie genügt aber dann, wenn der Fall so eindeutig liegt, daß eine andere (rechtlich einwandfreie) Entscheidung der Strafaussetzungsfrage nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1984 - 3 StR 270/84 - und 13. Juli 1984 - 4 StR 385/84).

So verhält es sich hier. Das Landgericht hat mildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte zur Tatzeit in finanziell schwierigen Verhältnissen lebte, unter Alkoholeinwirkung stand und in den Diebstahlsfällen die Beute dem Geschädigten jeweils zurückgegeben werden konnte. Zu Lasten des Angeklagten haben sich seine einschlägigen Vorstrafen ausgewirkt; "in ganz erheblichem Maße" ist straferschwerend ins Gewicht gefallen, daß er sämtliche abgeurteilten Taten beging, nachdem er - und dies lag noch nicht einmal ein Jahr zurück - wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, wegen Diebstahls und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden war (UA S. 14 f). Unbeschadet der Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung auch unter Einbeziehung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte drängte sich angesichts dieses Umstandes eine nähere Begründung

BG

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dafür, daß Strafaussetzung versagt worden ist, nicht auf; sie war bei dieser Sachlage vielmehr entbehrlich.

Die Revision ist demgemäß zu verwerfen.

Müller Meyer | Maier

Niemöller Gollwitzer