Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 21.09.1984 – 2 StR 543/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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GE
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 543/84. BESCHLUSS
MR
in der Strafsache
gegen
1. Helmut Hugo H GE , ohne festen Wohnsitz, °
geboren am ib 1955 in MB, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
2. Ralf Gerhard F GE au: a. geboren am EB 1959 in DB, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Schwerer räuberischer Erpressung u. a,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I.
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten HD vird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. April 1984, soweit es ihn betrifft, mit’den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. im Ausspruch über die im Falle II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe,
2. im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird Gie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des
Angeklagten Hi wira verworfen.
Die Revision des Angeklagten’
FD „ira verworten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
. B
Die Revision des Angeklagten Fo ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo unbegründet; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.
Gleiches gilt auch für die Revision des Angeklagten Hi, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche, die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe sowie gegen die Einziehungsanordnung richtet.
Dagegen kann der Einzelstrafausspruch im Falle II 1 der Urteilsgründe nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat bei dem Angeklagten Hgg» trotz einer Blutalkoholkonzentration von ca. 2,6 %o eine erhebliche Minderung seiner Steuerungsfähigkeit ‚im Sinne des § 21 StGB verneint (UA S. 15). Die dafür gegebene Begründung stellt allein darauf ab, daß der Angeklagte planvoll, zielstrebig und situationsgerecht vorgegangen sei und keinerlei Trunkenheitssymptome gezeigt habe (UA S. 22 f).
Diese Begründung trägt nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht planmäßiges,. zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten ebensowenig wie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens entgegenzustehen (BGH NStz 1982, 376 m.w.N.). Gerade alkoholgewöhnte Täter, zu denen nach den Urteilsfeststellungen auch der Angeklagte Hp gehört (ua s. 4), verhalten sich häufig auch im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl "ihr Hemmungsvermögen womöglich schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1982, 243; 1983, 19; BGH, Beschluß vom 2. August 1984 - 4L StR 413/84), Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, daß die Strafkammer diesen Gesichtspunkt beachtet hätte. Das ist ein Rechtsfehler. Daran könnte
es nichts ändern, falls - wie es nach den Urteilsgründen der Fall gewesen zu sein scheint - bereits
der Sachverständige Dr. W@ß® den erörterten Gesichtspunkt in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer acht gelassen haben sollte,
Der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe bedingt auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
Mösl Maier Theune
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Niemöller Gollwitzer