Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 13.07.1984 – 4 StR 385/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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I23.F. ob LS

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 385/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

. den Arbeiter Dreck 1 mE aus SW (England), dort geboren am EENEEEB 1960, zur Zeit in Haft,

. den Soldaten Robert Lo Ce aus Ste (England), dort geboren am EEE» 1962, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit den Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlichen Vergewaltigung für schuldig befunden und gegen Derek Le eine Freiheitsstrafe von einen Jahr neun Mona-

ten, gegen Robert Leib eine solche von einem Jahr drei Monaten verhängt.

Die Revisionen der Angeklagten erheben die Sachbeschwerde. Sie haben Erfolg, soweit das Landgericht die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-13/4-str-385-84#rd_3

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung hat sich die Strafkammer darauf beschränkt, im Rahmen der Strafzumessung in einem Nebensatz darauf hinzuweisen, sie habe nicht verkannt, daß die verhängten Freiheitsstrafen "mangels besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit der Angeklagten (§ 56 Abs. 2 StGB) nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden" konnten (UA 31). Die Begründung erschöpft sich mithin in der - noch nicht einmal vollständigen - Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Das mag dann hingehen, wenn von der Persönlichkeit des Angeklagten, der Vorgeschichte und der Tatausführung her eindeutig liegende Fälle zu beurteilen sind. Weisen jedoch Tat und Täter Besonderheiten auf, reicht eine solche formelhafte Begründung nicht aus (BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 1978 - 4 StR 265/78 -, vom 16. Juni 1983 - 3 StR 214/83 - und vom 11. August 1983 - 4 StR 344/83; vgl. ferner LK 10. Aufl., § 56 StGB Rdn. 48 a.E. und Rdn. 54 a.E.). Um eine revisionsrechtliche Nachprüfung der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu ermöglichen, muß sich das Gericht in derartigen Fällen mit den in Betracht kommenden Umständen auseinandersetzen (BGHSt 29, 370; BGH StrVert 1981, 70; NJW 1983, 1624; NStZ 1983, 218).

-u-

So liegt der Fall hier. Angesichts der gesamten Umstände, die zu der Tat geführt haben und die die Strafkammer bei ihrer Entscheidung darüber, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, berücksichtigt hat, bestand auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des §§ 56 Abs. ? StGB Veranlassung zu einer eingehenden Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen können, daß ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen zukommt (BGH StrVert 1981, 337; BGH NStZ 1982, 285, 286; NStZ 1983, 118, 119; vgl. ferner Mösl NStZ 1982, 455 und NStZ 1983, 496). Da das angefochtene Urteil die gebotene Gesamtabwägung vermissen läßt, war es insoweit aufzuheben.

Hürxthal Knoblich Ruß

Goydke Meyer-Goßner