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BGH Urteil vom 21.09.1984 – 2 StR 359/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| 48 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 str 359/64 URTEIL N:1.84 in der Strafsache

gegen

den Diakon Herbert Josef B GERA aus SCHE, zebvoren an GB 1922 ir vo,

- wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

KL

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1984 auf Grund der Verhandlung vom 19, September 1984, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. isl, |

die Richter am Bundesgerichtshof ° B. Maier Theune Niemöller - " Gollwitzer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

GE in ser Verhandlung,

Staatsanwältin @ vei der Verkündung " als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. Eee ..: ran

als Verteidiger des Angeklagten in der . Verhandlung vom 19, September 1984,

Justizangestellte

als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

AL

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Februar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, Jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich seine auf das Strafmaß be-

schränkte Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.

Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

1. Die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat im Fall Wolfgang EB auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, im Falle Sven SB auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt.

a) Beide Taten sind nicht als minder schwere Fälle im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB bewertet worden; das Landgericht hat vielmehr den Regelstrafrahnmen zugrunde gelegt. Diese Bewertung hält rechtlicher Prüfung stand. Im Falle Sven SB bedarf dies keiner näheren Darlegung. Für den Fall Wolfgang ED :i1t im Ergebnis nichts anderes. Allerdings wiegt diese Tat - was im geringeren Strafmaß zum Ausdruck kommt - auch nach der Einschätzung des Landgerichts weniger schwer. Der Angeklagte veranlaßte

hierbei im Anschluß an den Kommunionsunterricht den allein

noch in der Kirche verbliebenen, acht oder neun Jahre alten Wolfgang FB, sich mit dem Bauch so auf das Ende einer Kirchenbank zu legen, daß seine Füße den Boden berührten, legte sich dann auf das Kind und führte - in der Absicht, sich sexuell zu erregen - einige Minuten lang reibende, auch beschlafsähnliche Bewegungen mit seiner Brust und seinem Unterkörper aus; sowohl der Angeklagte - als auch das Kind waren dabei bekleidet.

Das Landgericht wertet diese Tat nicht als eine nur knapp über der Erheblichkeitsschwelle (§ 184 c Nr. 1 StGB) liegende, relativ harmlose Handlung; es kommt auf Grund einer "Gesamtbetrachtung aller ob-

A

jektiven und subjektiven Umstände", die es des näheren darlegt, erörtert und gegeneinander abwägt, zu dem Ergebnis, daß ein minder schwerer Fall nicht gegeben sei (UA S. 32 f). Das Revisionsgericht kann das Ergebnis dieser rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung, die alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht zieht, nicht durch eine abweichende eigene Bewertung ersetzen.

b) Auch die Bemessung der Einzelstrafen innerhalb des damit maßgeblichen Regelstrafrahmens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich auf Grund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu "sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des ..dem Tatrichter eingeräunten Spielraums liegt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 17, 35 f; 24, 132 ff; 29, 319 f£; BCH wistra 1984, 61; BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 - 3 StR 123/84). Solche Mängel weist die Strafbemessung im Falle Wolfgang Egggnui> so wenig wie in dem anderen Fall auf. Von einen groben Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe kann keine Rede sein. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten gewürdigt, daß er das Vertrauen beider Kinder, die ihn als Religionslehrer schätzten und als Respektsperson in besonderem Maße achteten, gröblich

verletzt hat (UA S. 33). Die zehnmonatige Freiheitsstrafe im Fall Wolfgang EEE 1iest nur vier Monate über der Untergrenze des Regelstrafrahmens und übrigens auch im unteren Bereich des Strafrahmens, der bei. Bejahung eines minder schweren Falles Anwendung gefunden hätte.

2. Dagegen hält das Urteil rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. .

Das Landgericht hat - wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt - den Maßstab verkannt, nach dem sich bestimmt, ob "besondere Umstände" in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten gegeben sind, die eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen. Es stellt darauf ab, daß keine Umstände vorlägen, die "Ausnahmecharakter" haben und dem Fall zugunsten des Täters den "Stempel des Außergewöhnlichen auf-

- drücken" (UA S. 34). Das entspricht der früheren, in dieser Form nicht mehr aufrechterhaltenen Recht- " sprechung des Bundesgerichtshofs. Nach der neueren Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den "besonderen Umständen" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB um solche, die im Vergleich mit | gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht

sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in

der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht

und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 493, 495; BGH, Urteil vom 16. Mai 1984

y

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-21/2-str-359-84#rd_12

Diesen Maßstab hat das. Landgericht nicht zugrunde gelegt. Darauf kann die Entscheidung zur Strafaussetzungsfrage beruhen. Die Strafkammer ist zwar - ausgehend von einer "Gesamtschau der erörterten Umstände" (UA S. 34) - zu dem Ergebnis gelangt, daß im vorliegenden Fall "nur durchschnittliche und allgemeine Milderungsgründe erkennbar" seien (UA S. 35); indessen läßt sich nicht ausschließen, daß diese Bewertung gerade durch den rechtsfehlerhaften Maßstab beeinflußt ist, den das Landgericht zum Ausgangspunkt seiner Würdigung gemacht hat. Darüberhinaus geben die Urteilsgründe nicht zu erkennen, ob sich der Tatrichter bewußt war, daß auch Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur einfache, durchschnittliche Milderungsgründe wären, durch ihr Zu-: sammentreffen das Gewicht und die Bedeutung "besonderer Umstände" erlangen können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 2 StR 485/82). Dies hätte hier der Prüfung bedurft.

Demgemäß muß über die Frage der Strafaussetzung. neu entschieden werden.

Mösl Maier Theune Niemöller Gollwitzer