Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 18.10.1985 – 2 StR 566/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 566/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Michael REN aus SEE : , geboren am GEHE 1555 in Schüuui
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 13. Mai 1985 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts ZU-
rückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig.
Die Sachrüge ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie hat jedoch Erfolg, soweit das Landgericht dem Angeklagten
Strafaussetzung ZUT Bewährung versagt hat.
Nach den Urteilsfeststellungen wär der Angeklagte Mitglied einer reisenden Verkäufergrupp®e, die Haushaltswaren vertrieb. Ein anderes Mitglied der Gruppe, CR, hatte sie unter Mitnahme in seinem Besitz befindlicher Verkaufsgegenstände und -erlöse verlassen wollen, war jedoch vom Gruppenführer, dem Mitangeklagten we, dabei ertappt worden. Vor die Wahl gestellt, sich der Polizei übergeben zu lassen oder zum Angeklagten WB in dessen Kleinbus einzusteigen und mitzufahren, entschied sich COM für das letztere. WEB fesselte ihn mit Handschellen an eine Stange im Innenraum des Kleinbusses und beschloß mit dem Leiter einer anderen Verkäufergruppe, CB eine "Abreibung" zu verpassen. "Der Aufforderung, mitzufahren, kamen mehrere Mitglieder der Verkaufsgruppen, darunter auch der Angeklagte RB. freiwillig nach" (UA Bl. 5). Der Angeklagte hatte bereits am Vortag eine Strafaktion gegen einen anderen Verkäufer miterlebt, bei der dieser von mehreren Kollegen zusammengeschlagen, getreten sowie mit Tränengas besprüht worden war. cm wurde an abgelegener Stelle etwa 15 Minuten lang mißhandelt. “Der Angeklagte RE, der wegen einer Prellung am Ellenbogen rechts einen Verband trug, schlug den Zeugen cm mit der Hand ins Gesicht" (UA Bl. 6). Die anderen Beteiligten, insbesondere der Mitangeklagte vB, versetzten GM Faustschläge in das Gesicht, Faustschläge und Fußtritte in den Bauch sowie Schläge mit einem Lederstock auf Kopf und Rücken und sprühten
ihm Tränengas in das Gesicht. "Bei allen dem Zeugen
COM ... zugefügten Verletzungen handelte es sich um eine von beiden Angeklagten gemeinsam gewollte Tat" (UA Bl. 6).
Zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer neben dem Gesetzeswortlaut lediglich erwähnt, der Angeklagte habe ohne erkennbaren Grund an der von anderen geplanten Tat teilgenommen. Zwar habe sein eigener Tatbeitrag für die dem Geschädigten insgesamt zugefügten Verletzungen nur untergeordnete Bedeutung gehabt; ihm seien aber als Mittäter auch die Tatbeiträge der übrigen Beteiligten zuzurechnen.
Das genügt hier nicht. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten, damit das Fehlen von Hinweisen auf eine gewalttätige Veranlagung, außerdem seine Geständnisbereitschaft und Unrechtseinsicht unerwähnt gelassen. Damit ist für das Revisionsgericht nicht mit ausreichender Sicherheit erkennbar, ob der Tatrichter diese für die Persönlichkeitsbeurteilung maßgebenden Umstände in der gebotenen Weise sich vergegenwärtigt und in die Gesamtwürdigung einbezogen hat. Daß sie zuvor bei der Strafzumessung angeführt worden sind, kann daran - zumal in Anbetracht dessen, daß die Tat erneut angesprochen wurde - nichts ändern.
Die genannten Umstände hatten überdies Bedeutung für die Beurteilung der Tat, nämlich im Hinblick auf die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Tatentschluß des Angeklagter, wenn auch freiwillig gefaßt, auf der von der Aufforderung des Gruppenführers und von der Gruppe insgesamt
ausgehenden Wirkung beruhte. Dahingehende Erwägungen hat die Strafkammer ersichtlich nicht angestellt.
Schließlich hat die Strafkammer über die Wirkung der erlittenen Untersuchungshaft - in der sich dieser Angeklagte um drei Monate länger befunden hat als der wesentlich stärker belastete Mitangeklagte vo - keinerlei Feststellungen getroffen.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei umfassender, fehlerfreier Würdigung aller maßgebenden Gesichtspunkte die Frage der Strafaussetzung anders entschieden hätte. Wegen der dabei anzuwendenden Grundsätze weist der Senat den neuen Tatrichter auf die Entscheidungen BGH NStZ 1984, 360; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 - 3 StR 206/84 - und vom 21. Septenmber 1984 - 2 StR 359/84 - hin.
Herdegen Meyer Maier
Theune Niemöller