Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 21.11.1985 – 4 StR 547/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 547/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Lloyd R Em aus SEE, deboren am WM. EB 13963 in Sch, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-
zung vom 21. November 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt MB in der Verhandlung, Staatsanwalt GW dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt WW au: REED
als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. Juni 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten sei-
nes Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Festzuhalten ist dabei, daß die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des §§ 21 StGB auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten verneint hat, zumal bei zutreffender Rückrechnung nur ein Blutalkoholwert zur Tatzeit von 1,66 %0 statt 1,81 %o der Beurteilung der Schuldfähigkeit hätte zugrunde gelegt werden dürfen
(vgl. BGH, Beschluß vom 12. November 1985 - 4 StR 552/85).
Die Bedenken, welche die Revision gegen die Verneinung eines minder schweren Falles gemäß 8 250 Abs. 2 StGB geltend macht und die vom Generalbundesanwalt geteilt werden, greifen nicht durch.
Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 99).
Gemäß diesen Grundsätzen hat die Strafkammer sich zunächst mit den für den Angeklagten sprechenden Unmständen auseinandergesetzt und demgegenüber als erschwerend angesehen, daß das Tatgeschehen in seiner Gesamtheit eine nicht unerhebliche kriminelle Intensität aufgewiesen und daß sich die Bedrohung des Raubopfers mit dem aufgeklappten Taschenmesser über einen längeren Zeitraum hingezogen hat. Ihre Wertung, bei einer Gesamtschau aller Gesichtspunkte seien die mildernden Faktoren nicht in einem solchen Maße überwiegend, daß der Regelstrafrahmen des 8 250 Abs. 1 StGB unangemessen wäre, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat - entgegen der Ansicht der Revision - keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen. Auch soweit sie darauf abstellt, daß der Angeklagte sein Opfer über einen längeren Zeitraum mit dem Messer bedroht hat, entspricht das den fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tathergang. Entgegen dem Revisionsvorbringen kann dem Umstand, daß der in seinem Zimmer überfallene Hotelgast durch seinen Versuch, den Angeklagten in ein Gespräch zu verwickeln, möglicherweise selbst dazu beigetragen hat, daß der Ange-
klagte länger in dem Zimmer geblieben ist, keine wesentliche Bedeutung zugunsten des Angeklagten zukommen, da ihm dieser Umstand zuzurechnen ist. Der Angeklagte hatte den schweren Raub bereits vollendet und setzte sein Tun zudem dadurch fort, daß er sein Opfer aufforderte, sich in das Bad zu begeben und sich dort drei Stunden lang
ruhig zu verhalten.
Die Strafkammer hat auf der Grundlage eines Gesamteindrucks von Täter und Tat eine vertretbare Entscheidung getroffen. Diese ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar; denn das Revisionsgericht darf nicht das Ergebnis einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung des Tatrichters, die alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht zieht, durch eine abweichende eigene Bewertung ersetzen (BGH, Urteil vom 19. September 1984 - 2 StR 359/84).
Da auch die Bemessung der Einzelstrafen innerhalb der maßgeblichen Strafrahmen und die Bildung der Gesamtstrafe keinen rechtlichen Bedenken begegnen, ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet und deshalb mit der Kostenfolge aus 8 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Salger Hürxthal Goydke Jähnke Meyer-Goßner