Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 23.10.1985 – 2 StR 514/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 514/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Rainer Günter Do aus GEW, geboren am EEE 1952 in ScH,

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Rüge der Verletzung förmlichen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsicht-

lich des Schuldspruchs, der Einzelstrafaussprüche und der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler er-

_ kennen lassen.

Dagegen hält die Versagung der Strafaussetzung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht meint (UA S. 79): Eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB käme regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Tat einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage entspränge, die an Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe heranreiche. Die besonderen, in der Tat und in der Person des Täters liegenden Umstände könnten auch in anderen Umständen liegen, die die Tat als Ausnahmefall erscheinen ließen, sie als persönlichkeitsfremde Tat kennzeichneten oder dem Fall zu Gunsten des Täters ansonsten den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrückten, so daß die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden könne.

Dieser vom Landgericht angelegte Maßstab entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1984, 360 und 361; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 -

3 StR 206/84 - und vom 21. September 1984 -

2 StR 359/84). Danach kommt es darauf an,

ob Umstände gegeben sind, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allge-

meinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen.

Den Urteilsgründen läßt sich auch nicht entnehmen, ob sich der Tatrichter der Möglichkeit bewußt gewesen ist, daß Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur einfache, durchschnittliche Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht und die Bedeutung 'besonderer Umstände! im Sinne des

§ 56 Abs. 2 StGB erlangen können (BGH NStZ 1984, 360; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 -

3 StR 206/84 - und vom 21. September 1984 - 2 StR 359/84) ."

Dem schließt sich der Senat an. Er kann nicht ausschließen, daß die fehlerhafte Rechtsauffassung der Strafkammer die Entscheidung über die Strafaussetzung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.

Herdegen Meyer Maier Niemöller Gollwitzer