Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 23.05.1984 – 3 StR 123/84
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
3 _StR 123/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Werner Op aus VoRmmEE, dort geboren am u 1961,
2. den Kraftfahrer Jürgen 2 m aus VS-VE, geboren am up 1955 ir Vom,
wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung
bI
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 23. Mai 1984 in der Sitzung vom 25. Mai 1984, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr, Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohn, Zschockelt, Kutzer,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GE in der Verhandlung,
Staatsanwalt von GE ei
der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Rechtsanwalt
als Verteidiger in der Sitzung vom 23, Mai 1984,
Justizangestellte ggg
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
und
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24. November 1983 wird verworfen,
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung je zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch; sie wird vom Generalbundesanwalt vertreten.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Strafausspruch sowie die Würdigung der Strafkammer zu § 56 Abs. 2 StBG halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die von der Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung und von dem Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung vorgebrachten Einwände gegen die Erwägungen der Strafkammer weisen zwar nach, daß es sich um einen Fall handelt, der hinsichtlich der Strafzumessung im Grenzbereich liegt. Rechtsfehler, die den Bestand des Urteils insoweit gefährden könnten, hat die Prüfung durch den Senat Jedoch nicht ergeben.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich auf Grund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täterpersönlichkeit zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 17, 35, 36; 24, 132, 133/134; 29, 319, 320; BGH Wistra 1984, 61).
Solche Mängel weist der angefochtene Strafausspruch nicht auf. Die Strafkammer hat ihrer Beurteilung den zutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt; die Strafobergrenze brauchte im Urteil nicht aufgeführt zu werden (vgl. Mösl NStZ 1984, 158, 159). Bei der Bemessung der Strafe innerhalb dieses Rahmens sind der Strafkammer Rechtsfehler nicht unterlaufen. Sie hat zwar auf eine milde Strafe erkannt; von einem groben Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe kann aber nicht gesprochen werden. Auch bei Vorliegen mehrerer Erschwerungsgründe ist es nicht ausgeschlossen, auf die Mindeststrafe zu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände - nach vertretbarer Auffassung des Tatrichters - so überwiegen, daß die Strafschärfungsgründe zurücktreten; das gilt besonders dann, wenn sich die zur Wahl stehenden Strafrahmen - wie hier - überschneiden (vgl. BGH NStZ 1984, 117 mit weiteren Nachweisen).
Das Vorbringen, daß das Gericht bei der Strafzumessung bestimmten Umständen nicht die ihnen in Wirklichkeit zukommende Bedeutung beigemessen habe, ist unbeachtlich. Denn der Tatrichter hat zu entscheiden, welches Gewicht einem einzelnen Umstand im Rahmen der gebotenen Abwägung gebührt. Hier hat die Strafkammer bei der konkreten Strafzumessung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß "das Mädchen den Beischlaf durch zwei Männer erdulden mußte" (UA S. 24) und dem dann eine Reihe von Milderungsgründen gegenübergestellt. Mit dem Versuch, die Bewertung des Tatrichters durch eigene Strafzumessungserwägungen zu ersetzen, kann die Revision nicht gehört werden,
Die Strafkammer durfte sich auch von der Überlegung leiten lassen, daß der Fall zwar nicht als minder schwerer zu beurteilen sei, aber doch einem solchen Falle nahe komme. Wenn der gesetzliche Strafrahmen sowohl die denkbar schwersten als auch die denkbar leichtesten Fälle erfaßt (vgl. BGHSt 27, 2, 3), so bedeutet das für einen Tatbestand, der einen Sonderstrafrahmen nicht aufweist, nicht, daß die Mindeststrafe allein dann festgesetzt werden könnte, wenn sich ein leichterer Fall als der abzuurteilende überhaupt nicht mehr denken ließe (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 - 3 StR 437/83). Nichts anderes gilt bei Anwendung eines Straftatbestandes, bei dem sich wie in § 177 StGB Regel - und Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle überschneiden, von der Verhängung der Mindeststrafe des Normalstrafrahmens, wenn die erforderliche Gesamtwertung den Tatrichter nicht zu dem Ergebnis geführt hat, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens sei geboten.
Die Umstände, in denen möglicherweise eine Entführung (§ 237 StGB) gesehen werden könnte, hat das Landgericht bei den Strafzumessungserwägungen nicht ausdrücklich erwähnt. Das 1äßt aber nicht den Schluß zu, diese Umstände seien überhaupt unberücksichtigt geblieben. Die Revision übersieht, daß in den Urteilsgründen nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände mitzuteilen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungsüberlegungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. KK Hürxthal § 267 StPO Rdn. 24 mit weiteren Nachweisen).
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt hat, muß das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters, die Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen (BGH MDR 1977, 414; BGH NStZ 1981, 61, 343 und 389, BCH NStZ 1982, 114; BGH, Urteil vom 29. März 1984 - 4 StR 149/84). Besondere Umstände in der Person des Täters und in der Tat lassen sich vielfach nicht scharf voneinander trennen (BGHSt 29, 370, 380; BGH NStZ 1982, 114 und 285). Umstände, die für sich allein nicht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB begründen würden, können durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StBG gerechtfertigt ist (BGH NStZ 1981, 61; BGH GA 1982, 39; BGH NStZ 1982, 114; BGH NStZ 1983, 118).
Von diesen Grundsätzen ist die Strafkammer ausgegangen und in einer ausführlichen wertenden Gesamtwürdigung von Tätern und Tat zu dem Ergebnis gelangt, daß besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB für jeden der
beiden Angeklagten vorgelegen haben. Die Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sondern noch vertretbar und hält sich damit im Rahmen des dem Tatrichter eingeräunten Ermessensspielraums. Dem setzt die Beschwerdeführerin eine eigene, abweichende Würdigung entgegen. Wertungen, die mit den Feststellungen nicht vereinbar sind, enthält das Urteil nicht.
Dr. Schauenburg Dr. Krauth Dr. Gribbohn
Zschockelt Kutzer