Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 10.04.1991 – 3 StR 354/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 354/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maler und Lackierer Jürgen Horst Robert

J «mE ‚ geboren am@. Bm 1951 in De,

wegen Diebstahls

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts am 10. April 1991 beschlossen:

Das Revisionsverfahren hat durch wirksame Rücknahme der Revision seine

Erledigung gefunden.

Gründe§

Die gerichtlich bestellte Verteidigerin des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1990 die von seinem früheren Pflichtverteidiger eingelegte und zugleich begründete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. März 1990 zurückgenommen. Mit weiterem Schreiben vom 30. Oktober 1990 hat sie anwaltlich versichert, daß der Angeklagte sie ausdrücklich zur Rücknahme der Revision ermächtigt habe. Der Angeklagte hat demgegenüber durch Erklärung zu Protokoll der Rechtsamtragsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf - seines Haftorts - am 23. November 1990 beantragt, durch Beschluß festzustellen, daß die durch seine Ppflichtverteidigerin erklärte Revisionsrücknahme unwirksam sei. Er macht geltend, daß seine Verteidigerin ihn durch - wie sich nachträglich herausgestellt habe - unzutreffende Rechtsausführungen "überredet" habe, in die Revisionsrücknahme einzu-

willigen.

Das Feststellungsbegehren ist zulässig. Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten bestritten, ist in der Regel eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts

angezeigt (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Januar 1983 - 3 StR 471/82 - und vom 26. Juni 1984 - 1 StR 275/84; OLG Schleswig SchlHA 1972, 161; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 302 Rdn. 72; KMR-Paulus StPO 6. Aufl. $S 302 Rdn. 38). Angesichts des eindeutigen Wortlauts ist eine erneute - unzulässige - Revisionseinlegung in der Erklärung des Angeklagten

vom 23. November 1990 nicht zu sehen.

In der Sache kann dem Antrag des Angeklagten dagegen nicht entsprochen werden. Vielmehr ist festzustellen, daß die Revision ihre Erledigung durch wirksame Rücknahme gefunden hat.

Aus der Erklärung des Angeklagten, er sei "überredet" worden, der Revisionsrücknahme zuzustimmen, ergibt sich ohne weiteres, daß er seiner Verteidigerin die nach $S 302 Abs. 2 StPO notwendige Ermächtigung, für die eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist (vgl. BGHR StPO S 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 6; KK-StPO 2. Aufl. § 302 Rdn. 22), erteilt hatte und daß ihre entsprechende anwaltliche Versicherung richtig ist. An diese Ermächtigung ist der Angeklagte aber nach Zugang der Rücknahmeerklärung beim zuständigen Gericht gebunden. Sie ist ebenso wie die Rechtsmittelrücknahme selbst grundsätzlich weder widerruflich noch anfechtbar (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH GA 1969, 281; BGHR StPO § 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 4). Die Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtsmittelrücknahme durch den gerichtlich bestellten Verteidiger, die ihrerseits als verfahrensbeendigende Prozeßhandlung den Eintritt der Rechtskraft (in der Regel) unmittelbar herbeiführt. Zwingende Gründe der Rechtssicherheit lassen daher die Berücksichtigung

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von Willensmängeln - zumal eines Irrtums im Beweggrund - jedenfalls dann nicht zu, wenn sie nicht die Folge einer Drohung oder einer unrichtigen richterlichen Auskunft sind (KK-StPO a.a.O. Rdn. 13 und 15 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall, in dem die Berücksichtigung von willensmängeln in

Betracht kommt, liegt nicht vor. Ruß zschockelt Granderath

Rissing-van Saan Blauth