Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 19.06.1984 – 1 StR 344/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 344/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Paul Br EEE zus AumD-C ru
geboren am @. EB 1952 in DS (Su), zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
18. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere gemäß § 74 b GVG zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Revision dringt mit der Rüge durch, daß der Anklagesatz nicht verlesen worden sei (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO). Nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift in der ursprünglich am 22. Dezember 1983 gefertigten Form ist der Anklagesatz nicht verlesen worden. Der Vorsitzende hat lediglich die Tatsache der Anklageerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens mitgeteilt (Bl. 74 d.A.). Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten i.S.d. § 273 Abs. 1 StPO, deren Beobachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Die vom Vorsitzenden
Richter und dem Urkundsbeamten am 2. Februar 1984 vorgenommene Protokollberichtigung (Bl. 125 d.A.)
ist unbeachtlich, da sie erst nach Eingang der Revisionsbegründung am 30. Januar 1984 vorgenommen wurde. Sie würde nachträglich der zulässig erhobenen Revision den Boden entziehen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist das Protokoll auch nicht lückenhaft, so daß seine Beweiskraft nach § 274 StPO nicht entfällt.
Die Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO gehört zwar nicht zu den in § 338 StPO aufgeführten Gesetzesverstößen, die einen absoluten Revisionsgrund darstellen. Die Verlesung des Anklagesatzes ist jedoch ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, daß die Unterlassung im allgemeinen die Revision begründet (vgl. BGH, MDR 1982, 338). Eine Ausnahme kommt nur in Fällen in Betracht, in denen der Zweck der Verlesung durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist, etwa in einfach gelagerten Fällen. Eine derartige Ausnahme, bei der sich das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß eindeutig verneinen ließe, liegt jedoch nicht vor.
Dem Angeklagten sind insgesamt vier ähnlich gelagerte Fälle vorgeworfen worden, so daß bereits deshalb eine Verwechslungsgefahr und damit Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeit gegeben ist. Die Schilderung des Sachverhalts nimmt in der Anklageschrift fast drei und im Urteil sieben Seiten ein.
Es kann kaum angenommen werden, daß diejenigen Richter, denen der Inhalt der Anklageschrift unbekannt war, ihr Augenmerk während der Verhandlung von Anfang an auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlichen Punkte richten konnten. Damit läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verstoß beruht."
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Zur Frage der Berichtigung des Protokolls nach Eingang der Revisionsbegründung verweist er auf BGHSt 2, 125 und 10, 145 sowie BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 3 StR 358/83.
Herdegen Kuhn Maul
Foth Granderath