Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 19.05.1978 – 2 StR 183/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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7 BUNDESGERICHTSHOF-
2 StR 183/78 BESCHLUSS Aa we?
in der Strafsache
gegen
den Betriebswirt Peter Hermann H END au: o@> EB, dort geboren an ii 1940,
wegen versuchter Vergewaltigung
- 2 - JA
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt/Main zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zum Nachteil der Frau MB verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. In der Hauptverhandlung wurde auf Anordnung des Vorsitzenden außer einem Attest des Kreiskrankenhauses Hochtaunuskreis ein Attest des Facharztes Dr. suEB verlesen, der Frau MeB wenige Tage nach der Tat untersucht und Verletzungen an ihr festgestellt hat. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht die Verlesung des von Dr. SC susgestellten Attests. Sie war hier unzulässig, weil das Verfahren den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung, nicht der Körperverletzung zum Gegenstand hat (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO; vgl. BGHSt 4, 155, 156).
Die Strafkammer hätte Dr. DD] als Zeugen vernehmen müssen.
Nach den Ausführungen auf S. 12 UA kamn auch nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf der beanstandeten Verlesung beruht. Dort ist ausgeführt, daß "im übrigen die
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Bekundungen der Zeugin MB durch die in beiden ärztlichen Attesten festgehaltenen Verletzungen bekräftigt werden".
2. Die Rüge scheitert auch nicht daran, daß die Verteidigung es unterlassen hat, gegen die Anordnung des Vorsitzenden die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (§ 238 Abs. 2 StPO); denn der Verfahrensmangel liegt nicht allein in der Anordnung des Vorsitzenden, sondern auch darin, daß die Strafkammer den Inhalt des verlesenen Attests bei der Urteilsfindung verwertet hat (vgl. BGHSt 20, 98, 99).
Schumacher Richter am BGH Kirchhof Müller ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Schumacher Baumgarten Buddenberg