Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 15.06.1984 – 2 StR 286/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 286/84 BESCHLUSS VAN 6 “ £% in der Strafsache gegen

die Angestellte Monika JE aus DO ii) 7 GEBE, zevoren am GE 1965 in Te ,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. Januar 1984, auch soweit es den Angeklagten Jürgen HE vetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Pflichtverteidiger der Angeklagten umfassend eingelegte Revision auch insoweit zureichend begründet wurde, als sie den Schuldspruch betrifft. Denn die Straffrage kann hier nicht losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden (BGHSt 27, 70, 72; 29,

359, 364 - jeweils m.w.N.). Die Feststellungen zur Tat sind nämlich nicht geeignet, der gesonderten Beurteilung des Strafausspruchs eine hinlängliche Grundlage zu bieten, weil sie nicht deutlich erkennen lassen, welchen Schuldumfang das Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Denn es hat keine Feststellungen über den THC-Wirkstoffgehalt der Rauschmittel getroffen, mit denen die Angeklagte Handel getrieben hat. Solche wären hinsicht-

lich des sichergestellten Haschisch (UA S. 8, 12) möglich gewesen, bei den weiteren Teilmengen war jedenfalls die Feststellung eines Mindestgehalts angezeigt, wobei als Beurteilungskriterien etwa Preis und Herkunft der Rauschmittel, gegebenenfalls auch seine Beurteilung durch die Tatbeteiligten, hätten herangezogen werden können (BGH, Beschlüsse vom 8. März 1984 - 2 StR 76/84 - und vom

5. Juni 1984 - 1 StR 292/84 -).

Die Höhe des Wirkstoffgrades hat Bedeutung für den Schuldumfang, so daß der Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils insgesamt, nicht nur des Strafausspruchs, führt. Die Aufhebung ist auf den Mitangeklagten Jürgen Hi, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, zu erstrecken (§ 357 StPO).

Müller Maier Theune Niemöller Gollwitzer