Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 14.11.1980 – 2 StR 505/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2. StR 505/80 BESCHLUSS nUra fe
in der Strafsache gegen
den Dachdecker Johann S HE zus Amp, dort geboren am NEED 1932,
wegen Bankrotts u. &.
-2- 16
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 21. April 1980
1. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte des Bankrotts in zwei Fällen und der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen für die Sozialversicherung schuldig ist,
2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Unterlassung des Konkursamtrags verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
mu
1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, soweit er wegen Vorenthaltung (nicht Einbehaltung) von Arbeitnehmeranteilen und wegen Bankrotts verurteilt worden ist. Jedoch ist er des Bankrotts nicht in drei, sondern nur in zwei Fällen schuldig: Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte, "daß er verpflichtet war, ordentlich Buch zu führen und Bilanzen aufzustellen"; dennoch unterließ er es seit 1975 vorsätzlich, Bücher zu führen und die notwendigen lückenlosen Belege an den Steuerberater weiterzugeben. Da er, wie hieraus folgt, von vornherein erkannt hatte, daß die mangelhafte Buchführung ihn außerstande setzen würde, seiner Bilanzierungspflicht zu genügen, sind die beiden Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 und § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB nicht als zwei selbständige Taten, sondern als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung begangen worden (vgl. BGH Beschl. v. 23. Mai 1979 - 3 StR 145/79 - m.w.N.; zuletzt BGH Beschl. v. 12. November 1980 - 2 StR 606/80 -).
2. Der Schuldspruch wegen Unterlassung des Konkursamtrags kann nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer sieht ein Vergehen nach den §§ 64, 84 GmbHG darin, daß es der Angeklagte unterlassen habe, in Kenntnis der Überschuldung der GmbH seiner Konkursamtragspflicht zu genügen. Dabei übersieht sie, daß sich insoweit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GmbHG für den Angeklagten die Überschuldung aus einer Jahresbilanz oder Zwischenbilanz hätte ergeben müssen (vgl. auch BGH Urt. v. 30. September 1980 - 1 StR 407/80 -). Eine solche, die Überschul-
dung ausweisende Bilanz ist indessen vor der Konkurseröffnung nicht erstellt worden. Den bisherigen Feststellungen kann auch nicht entnommen werden, daß und zu welcher Zeit die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden ist (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GmbHG).
3. Die teilweise Änderung und Aufhebung des Urteils führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Höhe der Einzelstrafen in den von der Änderung und Aufhebung nicht betroffenen Fällen von den übrigen Strafaussprüchen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.
Schumacher Müller Meyer
Theune Niemöller