Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 14.02.1980 – 2 StR 864/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 864/79 BESCHLUSS NL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Martin L EEE aus \WaHEn- Sc GE , geboren am &B. EB 1935 in Rep/ Tr,
wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I.
II.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden von 12. Juli 1979
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b Abs. 1 Nrn. 1 und 3 b, § 52 StGB) schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Verletzung der Buchführungspflicht in 5 Fällen" "unter Auflösung und Einbeziehung der rechtskräftigen Verurteilung" des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24, Oktober 1977 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
- 3.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Seine Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge hat jedoch teilweise Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellt das Verhalten des Angeklagten nur eine einheitliche Handlung der (vorsätzlichen) Verletzung der Buchführungspflicht dar. Die Wirtschaftsstrafkammer hat verkannt, daß vorsätzliche Vergehen nach § 283 b Abs. 1 Nrn. 1 und 3 b StGB in Fortsetzungszusammenhang miteinander stehen können (vgl. zu der entsprechenden Rechtslage bezüglich des früheren § 240 Abs. Nrn. 3 und 4 KO u. a. BGH GA 1971, 38). Beide Vergehen richten sich gegen dasselbe Rechtsgut und verletzen dasselbe Rechtsgebot - die Verpflichtung, im Interesse der Gesellschaftsgläubiger die im GmbH-Gesetz und im Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Aufzeichnungen über ihre Geschäfte und Vermögensverhältnisse zu machen -. Obwohl sie unter zwei verschiedenen Nummern innerhalb des § 283 b Abs. 1 StGB erfaßt werden, erweisen sie sich als im wesentlichen gleichartige Begehungsformen. Da das Landgericht ohne Rechtsfehler die nicht ordnungsgemäße Buchführung und das spätere völlige Unterbleiben einer Buchführung bei allen vier Gesellschaften als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung und das Unterlassen der Bilanzaufstellung für die Jahre 1973 und 1974 ebenfalls als eine fortgesetzte Handlung angesehen hat, wenn auch hier nur bezüglich der jeweiligen Gesellschaft, werden nach jener Rechtsprechung die Bilanzierungsverstöße im vorliegenden Fall von dem Fortsetzungszusammenhang erfaßt,
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dies hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
-u-
Damit erübrigt sich die Erörterung der Frage, ob bei den Strafzumessungserwägungen auf S. 24 Abs. 2 und S. 25 Abs. 1 UA das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) beachtet worden ist.
Schumacher Müller Meyer
Maier Theune