Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 11.03.1980 – 5 StR 80/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR_80/80
(alt: 5 StR 814/78) 3I BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maurer Hubert 5 EB aus z, geboren am EEE 1932 in SEHEN (EEE
wegen Bankrotts
-2- 23
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11.März 1980 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6.November 1979 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten mit Recht als ein fortgesetztes Vergehen nach § 283 Abs.1 Nr.5 StGB gewürdigt. Zwar kannte er bis Juni 1973 die Überschuldung seiner Gesellschaften noch nicht. Bis dahin lag nur ein Vergehen nach § 283 b Abs.1 Nr.1 und Nr.3 b StGB vor. Diese leichtere Form der Zuwiderhandlung geht aber in der nachfolgenden schwereren Form nach § 283 Abs.1 Nr.5 StGB auf.
Der Umstand, daß der Angeklagte bis Juni 1973
nur den leichteren Tatbestand des § 283 b Abs.1 Nr.1 und Nr.3 b StGB verwirklichte, war aber
bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Deshalb ist das neue Recht hier auch milder als
§ 240 Abs.1 Nr.3 KO. Die Frage, welches Gesetz milder im Sinne von § 2 Abs.3 StGB ist, darf nicht nach der abstrakten Strafdrohung beurteilt werden; maßgebend ist vielmehr, welche Regelung in dem zu entscheidenden Einzelfall nach dessen besonderen Umständen die dem Täter günstigere Beurteilung zuläßt (BGHSt 20,22,25). Das ist hier das neue Recht.
-3- II
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Herrmann Fleischmann Schuster
Horstkotte Rebitzki