Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 23.08.1988 – 5 StR 284/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 284/88 LE BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Edgardas J EEE | zus PD geboren am EEEEEEEEBD 1945 in aD (Ami -
2. den Matrosen Gerd-Dieter J GE zus SOEEB: geboren an EEE 953 in vB.
3. den Kaufmann Richard S WER aus oO 7 geboren am EB 1948 in ee 1
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
er L8
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. August 1988 nach S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Nuf die Revision des Angeklagten Edgardas SEE wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 24. Februar 1988, auch soweit es die Angeklagten Gerd-Dieter IB nd Richard sg petrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschafther schwerer Sachbeschädigung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt. Das nur von dem Angeklagten Edgardas IB angefochtene Urteil hat aus sachlich-
rechtiichen Gründen keinen Bestand.
In dem einstöckigen Einfamilienhaus des Beschwerdeführers
in ri (UA Ss. 6) hatte es schon am 4. August 1983 gebrannt. "Nach dem Brand vom 4.8.1983 bewohnte der Angeklagte Edgardas SCEREEER sein Haus nicht mehr. Er zog
mit seiner damaligen Lebensgefährtin zusammen zu seiner Schwester nach DEEEEB-NEEB" (Un S. 7). Die Angeklagten verabredeten in der Folgezeit, daß das Haus niedergebrannt werden sollte. Der Beschwerdeführer brachte am 12. August 1983
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einen Benzinkanister in das Haus. Mit dem Benzin setzte der Angeklagte Gerd-Dieter Ib das Haus in der fol-
genden Nacht, wie vereinbart, in Brand.
Die Feststellungen ergeben nicht, daß das Haus zur Tatzeit dritten Personen zur Wohnung gedient hat. Unter diesen Umständen mußte sich der Tatrichter mit der Frage auseinandersetzen, ob das Haus seine Bestimmung, zum Wohnen
von Menschen zu dienen (§ 306 Nr. 2 StGB), auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers nach dem 4. August 1983 verloren hatte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1981, 981; Senatsbeschluß vom 13. März 1984 -— 5 StR 172/84 -; BGH NJW 1988, 1276). Das ist nicht geschehen. Den Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, daß das Haus die Merkmale des
§ 306 Nr. 3 StGB aufgewiesen hat.
Daß die Voraussetzungen des § 308 StGB vorgelegen haben, kann der Senat nicht von sich aus feststellen. Das Urteil war daher - gemäß 5 357 StPO auch hinsichtlich der anderen
Angeklagten - in vollem Umfang aufzuheben.
Werrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Niepel