Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 11.07.1984 – 2 StR 249/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 249/84 URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Werkzeugmacher Alfred Albert Vo aus
KB, geboren am > 1954: in “En
(DDR), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Dreher Wolfgang Dom aus KB, dort
geboren am a 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1984, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof a als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte 0)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten iD gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Juni 1983 werden verworfen.
Der Angeklagte WPD nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die
Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten EEEB iurch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen
der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten GEBE vira das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten iD wegen versuchten schweren Raubes oder versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie wegen Totschlags verurteilt. Den Angeklagten BED hat es ebenfalls wegen versuchten schweren Raubes oder versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen fahrlässiger Tötung mit einer Gesamtfreiheitsstrafe be-
legt. Die bei der Tat verwendeten Waffen sind eingezogen worden. Von weiteren Vorwürfen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen.
Diese Entscheidung greifen die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten mit ihren Revisionen an. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Rechtsmittel eine Verurteilung des Angeklagten BD wegen Mordes und wendet sich gegen den Freispruch dieses Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zu einem (weiteren) Mord.
Die allein auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagteng® naven keinen Erfolg. Das ebenfalls mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs,
I. Revisionen der Angeklagten
A. Zum Schuldspruch
1. Die Angeklagten wurden zu Recht wahlweise wegen versuchten schweren Raubes oder schwerer räuberischer Erpressung verurteilt.
Sie klingelten an der Haustür des Goldwarenhändlers GEB. sen sie überfallen und unter Vorhalt der mitgeführten Waffen berauben wollten, Sie haben damit die
Begehung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung nicht nur verabredet, sondern diese Tat bereits zu begehen versucht.
Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß die Angeklagten erwarteten, ihr Opfer oder eine andere Person werde ihnen an der Haustür gegenübertreten, und daß sie dann sofort nach dem Öffnen nit dem tatbestandsmäßigen Angriff auf diese Person (mit der Drohung oder mit der Gewalt) beginnen wollten (vgl. BGHSt 26, 201; BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1974 - 2 StR 350/75 = BGH bei Dallinger MDR 1975, 21;
BGH NJW 1954, 567; vgl. auch D. Meyer in JuS 1977,
19, 22). Den Urteilsgründen ist Jedoch zu entnehnen, daß die Angeklagten sich nicht im einzelnen über ihr Opfer und dessen Wohnung informiert hatten. So betätigten sie die Türklingel zur Wohnung der Schwester des vorgesehenen Opfers, weil dort der Name WB angebracht war und die Klingel zur Wohnung des Goldwarenhändlers gfD kein Namensschild aufwies. War ihnen aber nicht einmal bekannt, in welcher Etage des Hauses ihr Opfer wohnte, dann konnten sie auch nicht wissen, ob diese oder eine andere Person ihnen beim Öffnen der Haustür gegenübertreten oder ob z.B. ein elektrischer Türöffner betätigt werden würde. Sie mußten sich deshalb auf beide Möglichkeiten einrichten und hatten sich denn auch vor dem Klingeln bereits so bewaffnet und verkleidet, wie es ihnen für die Durchführung
des Überfalls notwendig erschien. Die Zeugin aD. die sie vom Balkon ihrer Wohnung sah, schöpfte darum auch Verdacht und erklärte ihnen wahrheitswidrig,
Herr BED schiafe schon.
Rechneten die Angeklagten aber damit, sofort nach dem Öffnen der Haustür mit der Gewalt bzw. der Drohung gegen eine Person beginnen zu müssen, so setzten sie mit dem Klingeln nach ihrer Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar an.
2. Soweit der Angeklagte MB seine Verurteilung wegen Totschlags angreift, ist sein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
3. Das gleiche gilt für den Schuldspruch gegen den Angeklagten WED wegen fahriässiger Tötung.
1. Das angefochtene Urteil weist auch im Strafausspruch keinen den Angeklagten I) belastenden Rechtsfehler auf.
Wenn die Strafkammer diesem Angeklagten seine tegozentrische und rechtsfeindliche Lebenseinstellung" anlastet, die sich in seinen Straftaten niedergeschlagen habe, insbesondere sein "parasitäres und aggressives Verhalten gegenüber der Zeugin @8", so wird ihm hier nicht allein eine strafrechtlich irrelevante persönliche Lebensführung vorgeworfen, sondern ein Verhalten und eine Lebenseinstellung, die zu den verbrecherischen Taten führten und durch sie besonderen Ausdruck erhielten.
2. Hingegen kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten GEB nicht bestehen bleiben. Das Landgericht lastet diesem Angeklagten seine früheren, längere Zeit zurückliegenden Verurteilungen nicht strafschärfend an, da diese nur wegen später eingetragener Verkehrsdelikte noch nicht aus dem Strafregister gelöscht seien. Es hält ihm dabei auch zugute, daß er inzwischen sein Leben positiv gestaltet, durch den erfolgreichen Besuch des Abendgymnasiums bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit einen bemerkenswerten Leistungswiilen gezeigt und auch stabile persönliche Beziehungen aufgebaut habe,
Diese Lebensführung des Angeklagten nimmt es dann aber zum Anlaß, gegen ihn "um so gravierender" den Vorwurf zu erheben, "daß er sich ohne Not in die Situation begeben hat, aus der es zu seiner Mitwirkung an den beiden Überfällen gekommen ist".
Diese Bewertung ist fehlerhaft, Einmal darf dem Angeklagten die positive Gestaltung seines Lebens nicht in dieser Weise zum Nachteil gereichen, zum anderen ist es unzulässig, das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1984 - 2 StR 802/83; ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Mösl, NStZ 1982, 148, 151).
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
1. Zu Unrecht beanstandet sie, daß der Angeklagte GB nicht wegen Mordes verurteilt wurde.
Das Landgericht konnte nicht feststellen, warum die Angeklagten ihr Opfer @B in der Garage überfallen haben und warum aD geschossen hat.
"Die Kammer hat nach allem nicht die Überzeugung gewinnen können, daß dem Überfall auf den Steuerberater = ein bestimmtes Motiv oder mehrere Tatmotive wahlweise unter Ausschluß sonstiger Möglichkeiten zugrundelagen" (UA S. 103).
So hält sie es unter anderem für möglich, daß es "sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt" habe, "der in der irrigen Vorstellung geleistet wurde, das Opfer habe einem anderen einmal Unrecht getan". Das Landgericht kann auch nicht ausschließen, "daß vermeintlich durch ) bewirkte eigene Nachteile oder auf einer ganz anderen Ebene liegende Gründe" zu der Tat führten (UA S. 58, 59).
Zwar erscheint die weitere Überlegung des Landgerichts, I] habe das Tatopfer möglicherweise nur zusätzlich erschrecken wollen (UA S. 108), im Hinblick auf die drei gezielt abgegebenen Schüsse abwegig, jedoch beruht das Urteil hierauf nicht. Konnte die Strafkammer nämlich keine Klarheit darüber gewinnen, aus welchem Motiv der Angeklagte aD handelte, und ließen sich die möglichen Motive auch nicht so weit eingrenzen, daß nur Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB in Betracht kamen, dann durfte der Angeklagte - da sonstige Mordmerkmale nicht vorlagen - nur wegen Totschlags verurteilt werden.
Die von der Revision vermißte Prüfung, ob zwischen dem möglichen Anlaß für die Tat und ihren Folgen ein unerträgliches Mißverhältnis bestand, konnte unter diesen Umständen nicht durchgeführt werden.
2. Auch die Angriffe gegen den Freispruch des Angeklagten «aD vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zu einem Mord sind unbegründet. Die Urteilsgründe sind insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, die Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Widersprüchen, Lücken, Unklarheiten und Verstößen gegen Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrungen. Die Strafkammer hat auch keinen zu strengen Maßstab an die Beweiskraft der für eine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erforderlichen Tatsachen angelegt. Die Bewertung des den Freispruch begründenden Beweisergebnisses ist vertretbar, darauf, ob auch eine andere Bewertung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte, kommt es nicht an.
Müller Meyer Maier Theune Niemöller