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BGH Beschluss vom 19.10.1983 – 2 StR 588/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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013

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 588/83 BESCHLUSS 08}

in der Strafsache

gegen

den Piloten Hossein CS in der Bundesrepu-

blik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren an. ww 1956 in Te (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

U

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. ? bis 4 StPO beschlossen;

Auf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 1983

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der kinfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter Binfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in weiterer Tateinheit mit Handeltreiben nii. Betäubungsmitteln schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen “eststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. Sentember 1983 u.a. ausgeführt:

no

Soweit der Angeklagte sich mit der sachriüxe

gegen den Schuldspruch wendet, ist zu diffe-

renzieren. Die Strafkammer hat die Verbringung

von 441,1 g Heroin sowie 12,5 g Haschisch

und 6,1 g Opium in die Bundesrepublik Deutsch-

land auf dem Flug von Karatschi über Frankfurt

nach Madrid einheitlich als vollendete Einfuhr i.S. von $ %0 Abs. 1 Nr. 4 BtmG gewertet.

Es

sind aber verschiedene Teilmengen zu beach-

ten, für welche die strafrechtliche Bewertung

unterschiedlich ausfällt:

a)

b)

Die aufgeführten Haschisch- und Opiummengen, die zum Eigenverbrauch bestimmt waren, führte der Angeklagte in seinem Handgeväck mit sich. Sie standen dem Angeklagten auf dem Gebiet

der Bundesrepublik Deutschland "tatsächlich zur Verfügung", wurden daher nicht nur i.S. von § 11 Abs. ? Satz % BtmG "durchgeführt", sondern eingeführt (BGH Urteil vom 4.5.1983 - 2 StR 661/82; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Insoweit besteht die Verurtei-

lung wegen vollendeter kinfuhr zu Recht.

Anders verhält es sich mit dem im Transitgepäck versteckten Heroin, Insoweit hatte der Angekisgte zwar die Dispositionsmöglichkeit. Nach der Regelung im Betäubungsmittelgesetz 1981 kommt es, wie der Senat in dem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 4.5.1983 - 2 StR 661/82 - ausgesprochen hat, nunnehr jedoch darauf an, ob diese Zugangsmöglichkeit zu dem Gepäckstück sich als

tatsächliche Verfügungsmacht i.35. des

§ 11 Abs. 1 Satz 3 BtmG darstellt. Das wird die Regel sein, ist aber Jedenfalls dann nicht der Fall, wenn - wie hier nach den Feststellungen auf UA

S. 3 - die alsbaldige Entdeckung des Rauschgifts der Herausgabe entgegenstehen würde. Damit scheidet nach den Grundsätzen der genannten Entscheidung im Hinblick auf das Heroin vollendete Einfuhr aus. Jedoch ist bei einem Sachverhalt, wie er hier festgestelit ist, versuchte Kinfuhr gegeben. Die Möglichkeit, sich das Fluggepäck während einer Zwischenlandung herausgeben zu lassen, ist grundsätzlich gegeben und den Flugreisenden bekannt. Da dem Angeklagten demgegenüber die Gründe, die das Kerausgabeverlangen als vergeblich hätten erscheinen lassen können und müssen, verborgen geblieben waren, sind die Voraussetzungen für die Verurteilung wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben,

Bei der vollendeten Einfuhr von Betäubungsmitteln handelt es sich im Gegensatz zu der versuchten Einfuhr des Heroins um keine

nicht geringe Menge. Die verwirkten Straftatbestände der vollendeten Einfuhr gemäß § 29

Abs. 1 Nr. ? und der versuchten Einfuhr gemäß

§ 30 Abs. 1 Nr. 4 stehen zueinander in Tateinheit.

-5-

Die Änderung des Schuldspruchs erfordert wegen der damit verbundenen Veränderung

des Schuldgehalts der Tat - insbesondere

im Hinblick auf die damit begründete Möglichkeit zur Milderung des Strafrahmens

des § 30 Abs. 1 BtmG nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB (vgl. auch die Beschlüsse

des Senats vom 21. Juli 1983 - 2 StR 247/83 - und 2 StR 259/83) - die Aufhebung des Strafaussrruchs."

Dem pflichtet der Senat bei. Das sonstige Revisionsvorbringen ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dies gilt auch hinsichtiich der Einziehungsanordnung.

Müller Meyer Maier

Theune Niemöller