Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 18.10.1983 – 4 StR 559/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IE. 70,

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 8 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Harry F sm aus Fe, zeboren am «EEE» 196° in CE, zur Zeit in Haft,

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Flocken wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 9. Mai 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten FBEEM wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt cie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Auf cie Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt.

1. Das Landgericht hat "aus der Einlassung des Angeklagten und dem festgestellten Tathergang die Überzeugung gewonnen", daß der Angeklagte Fee das dem Geschädigten Hasch gewaltsam weggenommene Kraftfahrzeug "nicht nur zu einer Spritztour, nach der er es ihm wieder zurückgebracht haben würde, an sich bringen wollte, sondern daß er es in seinen Besitz bringen wollte, um darüber nach Gutdünken verfügen zu können und es nach Gebrauch irgendwo stehenzulas-

sen" (UA 8/9). Als Einlassung des Angeklagten teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe den äußeren Tatablauf einge-

räumt und im übrigen angegeben, er sei von dem Mitangeklagten H@B zur Tat angeregt worden (UA 7); letzteres hat die

Strafkammer aber für nicht erwiesen erachtet (UA 8).

Da sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, wie sich der Angeklagte zu der Frage, was er mit dem gewaltsam weg- ‚genommenen Kraftfahrzeug vorhatte, eingelassen hat, ist für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar, wieso sich aus der Einlassung des Angeklagten ergeben hat, daß er das Fahrzeug nach Gebrauch nicht wieder zurückgeben wollte. Die Revision trägt zudem vor, daß die beiden Angeklagten angegeben hätten, sie hätten dem Geschädigten das Fahrzeug zurückgeben wollen.

Aus dem mitgeteilten Tathergang 1äßt sich über die Vorstellungen des Angeklagten bei der gewaltsamen Wegnahme des Kraftfahrzeugs weder etwas für eine Zueignung noch für eine bloße Ingebrauchnahme entnehmen. Wie die Strafkammer aus dem Tathergang ihre Überzeugung vom Vorhaben des Angeklagten, "über das Fahrzeug nach Gutdünken zu verfügen", gewinnen konnte,bleibt daher ebenfalls unklar und ist für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar.

Die Revision führt hierzu aus, daß die Angeklagten dem Geschädigten Hasch nachgefahren seien, um ihm das Fahrzeug zurückzugeben. Zu diesem - für die Frage der Vorstellungen des Angeklagten möglicherweise bedeutsamen - Teil des Tatherganges findet sich in den Urteilsgründen nichts; dort wird nur mitgeteilt, daß die Angeklagten "nach einer Fahrstrecke von etwa 1,5 km ... in dem etwas schräg auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug von der von dem Opfer zwischenzeitlich alarmierten Polizei gefaßt" wurden (UA 6).

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Daß der Angeklagte das Fahrzeug wieder zurückgeben wollte, liegt im übrigen nicht fern, da die Angeklagten mit dem Opfer befreundet waren und sie den gesamten Abend von 18,30 Uhr bis weit nach Mitternacht miteinander verbracht hatten.

Bei dieser Sachlage kann das Revisionsgericht die erforderliche Prüfung, ob der Schuldbeweis insofern schlüssig erbracht ist, ob die Beweiswürdigung rechtlich einwandfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, nicht vornehmen (vgl. BGHSt 3, 213, 215; 12, 311, 3153 44, 162, 165). Damit leidet das Urteil an einem sachlichrechtlichen Mangel, der seine Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur Folge haben muß.

2. Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung ergeben, daß der Angeklagte das weggenommene Fahrzeug wieder zurückgeben wollte, so hätte er sich gleichwohl gemäß § 316 a Abs. 1 StGB schuldig gemacht, da er den Angriff auf einen Kraftfahrer zur Begehung einer räuberischen Erpressung unternommen hätte. Rechtlich mit dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer würde eine (vollendete) räuberische Erpressung zusammentreffen (BGHSt 14, 386, 389, 391). Die von dem Angeklagten versuchte gewaltsame Wegnahme der Geldbörse des Hasch wäre als versuchter Raub gemäß §§ 249, 22 StGB zu werten, der mit dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer und der räuberischen Erpressung in Tateinheit stünde, da sich das Tun des Angeklagten im Sinne einer natürlichen Betrachtung als Handlungseinheit darstellt (vgl. Dreher/Tröndle, 44. Aufl., vor § 52 StGB Rdn. 2 ff). Bei der Strafzumessung müßte sich jedoch eine lediglich unbefugte Ingebrauchnahme des Fahrzeuges gegenüber einer in Zueignungsabsicht erfolgten Wegnahme zugunsten des Angeklagten auswirken.

Sollte sich hingegen ergeben, daß der Angeklagte

das Kraftfahrzeug dem Geschädigten nicht zurückgeben woll— te, so wäre die Verurteilung nach 88 316 a Abs. 1, 249,

52 StGB nicht zu beanstanden. In diesem Falle wäre aber strafschärfend zu berücksichtigen, daß der Angeklagte neben der gewaltsamen Wegnahme des Kraftfahrzeuges auch noch versucht hatte, dem Geschädigten die Geldbörse mit Gewalt wegzunehnmen. Allerdings ist § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.

Salger Hürxthal Ruß Goydke Meyer-Goßner