Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 07.10.1983 – 1 StR 664/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 664/83 BESCHLUSS 7.10.

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker Kurt EWR aus

Me, dort geboren am @B. m 1953, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

dei

-2_

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 30. Juni 1983 im Ausspruch über die erkannte Freiheitsstrafe aufgehoben.

Der Angeklagte wird zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einem Monat verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Am 25. November 1982 wurde der Angeklagte von der

1. Großen Strafkammer des Landgerichts Ansbach wegen eines Verbrechens des schweren Raubes unter Einbeziehung der gegen ihn mit Urteil des Amtsgerichts Crailsheim

vom 16. August 1982 (4 Ds 30/82 - 17) erkannten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt; außerdem wurde das Motorrad des Angeklagten, Marke Honda CB 900, eingezogen.

Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 26. April 1983 das Urteil hinsichtlich der wegen schweren Raubes verhängten Einzelstrafe, der Gesamtstrafe und der Anordnung über die Einziehung auf.

Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Ansbach verurteilte den Angeklagten am 30. Juni 1983 wegen . des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten und zog das Motorrad des Angeklagten, Marke Honda CB 900, ein.

Die Bemessung der Strafe begegnet wiederum durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat am 2. Juli 1982 (UA S. 8) begangen. Da er am 16. August 1982 vom Amtsgericht Crailsheim zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden war (UA S. 6), hätten an sich die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB vorgelegen. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß

§ 55 StGB kam für die Kammer jedoch nicht mehr in Betracht, weil der Angeklagte die Geldstrafe des Anmtsgerichts Crailsheim am 24. Juni 1983 (UA S. 8) bezahlt hatte.

Das Landgericht hätte unter diesen Umständen die in

der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung liegende Härte bei der Bemessung der jetzt zu verhängenden Strafe ausgleichen müssen (BGHSt 12, 95; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75 - und vom 21. März 1978 - 4 StR 84/78 - Dreher/Tröndle 41. Aufl., Rdnr. 7 zu

§ 55 StGB m.w.N.).

Daß dies geschehen ist, lassen die Strafzumessungsgründe nicht erkennen."

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-07/1-str-664-83#rd_8

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO berücksichtigt er die wegen Bezahlung nicht mehr einzubeziehenden Einzelgeldstrafen von 50 und 20 Tagessätzen dergestalt, daß er auf eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren 1 Monat erkennt.

Die Begründung der Revision durch den Verteidiger

und durch den Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle hat im übrigen Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß der Zustand der Waffe bei Ausführung der Tat im Urteil vom 25. November 1982 (UA S. 8) bindend festgestellt und keiner weiteren Beweiserhebung zugänglich ist; es handelt sich insoweit um doppelrelevante Tatsachen (vgl. Pikart in KK § 353 StPO Rdn. 34).

Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky