Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 29.07.1975 – 4 StR 578/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 578/75 BESCHLUSS Je.ar 75 |
in der Strafsache
gegen
Kurt Eugen C OB aus PO, dort geboren am EB 1:23,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Ok-
tober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 29. Juli 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
&
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung an, die der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 9. Oktober 1975 vertreten hat.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Zwar kann es an sich nicht beanstandet werden, daß das Landgericht für den vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für angemessen erachtet hat. Das Landgericht ist aber nicht darauf eingegangen, daß aus dieser Strafe und der in der Sache 23 Ls 384/73 AG Pirmasens am 19. Dezember 1973 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden können und müssen, wenn nicht der Angeklagte die letzt-
genannte Einzelstrafe bereits voll verbüßt gehabt hätte
(vA S. 8/9). Daß die schon im Mai 1973 an Editn EEE begangene Straftat erst im Jahre 1975, nach der Verbüßung jener Einzelstrafe, verhandelt worden ist, darf dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen. Dem wird bei der Bemessung der Strafe Rechnung zu tragen sein (vgl. BGHSt 12, 94/95; 14, 287, 290; BGH, Beschluß vom 3. September 1975
- 2 StR 400/75 -).
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