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BGH Beschluss vom 21.03.1978 – 4 StR 84/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 84/78 BESCHLUSS 3.

in der Strafsache

gegen

den Verkaufsfahrer Günter H EB aus CHE. geboren an EEE 1932 ir Tag,

wegen Zuhälterei u.a.

Is

- 2 - Js”

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1978 gemäß § 349 Abs. ?2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Oktober 1977 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das angefochtene Urteil 1äßt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Daß dieser nicht auch wegen - mit der ausbeuterischen Zuhälterei tateinheitlich zusammentreffender - Förderung der Prostitution nach § 180 a Abs. 2 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Tatzeiten dieses Verfahrens liegen im Juni/ Juli bzw. im September 1974, also vor den früheren Verurteilungen des Amtsgerichts Bochum vom 6. Februar 1975

(10 Ms 6/75) und des Amtsgerichts Wattenscheid vom

5. Juni 1975 (10 Ms 26/75) zur Gesamtfreiheitsstrafe

von einem Jahr (UA S. 3 f), Diese Strafen wären daher

zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB geeignet gewesen. Über eine Vollstreckung oder einen eventuellen Straferlaß ist weder aus dem Urteil noch aus den Akten Endgültiges zu entnehmen. Aus Bl. 53, 70, 71 d.A. ist lediglich ersichtlich, daß der Angeklagte auch zu dem Verfahren 10 Ms 26/75 zur Strafvollstreckung ausgeschrieben war und nach Erledigung der Ausschreibung

für dieses Verfahren eingesessen hat. Selbst wenn der Angeklagte die Strafe voll verbüßt hätte, hätte die

Härte, die in der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung liegt, bei der Bemessung der jetzt zu erkennenden Strafe ausgeglichen werden müssen (BGHSt 12, 95; BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75). Das ist aus den Strafzumessungsgründen nicht erkennbar. Es ist nicht auszuschließen, daß davon auch die Einzelstrafen berührt worden sind",

Dem tritt der Senat bei. Salger Spiegel Mayer Knoblich Ruß