Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 18.08.1988 – 4 StR 301/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF “ IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
4 StR _301/88
in der Strafsache
gegen
ı. Dara aus NSS. geboren 1965 in (Indien),
2. Jasbir aus “ 7 geboren am
1959 in BER (Indien),
wegen schwerer Körperverletzung U.A4.
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-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 18. August 1988, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Goydke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EP au: "iii
als Nebenkläger-Vertreter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagten DI s®
sg ını SED SB wesen schwe-
rer Körperverletzung verurteilt wor-
den sind,
b) im Strafausspruch hinsichtlich des
Angeklagten DE sa sEB.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen..
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten DB sD <> wegen gefährlicher Körperverletzung und beide Angeklagte
entgegen dem Mordvorwurf der Anklage wegen schwerer Körperverletzung verurteilt, weil sie strafbefreiend von dem ver-
suchten Tötungsdelikt zurückgetreten seien.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt vor allem eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten
Mordes.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit es die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung betrifft; im übrigen führt es zur Aufhebung des Strafausspruchs. Eines näheren Eingehens auf die Verfahrensbeschwerde, die im übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist, bedarf es nicht, da die Sachbeschwerde
insoweit durchgreift.
1. Das Landgericht bejaht einen strafbefreienden Rücktritt der Angeklagten von dem bedingt vorsätzlich unternommenen Tötungsversuch, da die Täter von ihrem Opfer abgelassen hätten, als dieses noch deutliche Lebenszeichen von
sich gegeben habe.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 35, 90 m.w.N.) kommt es bei der zunächst erforder-
lichen Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (BGHSt 31, 170, 175; 33, 295, 297). Zu der danach maßgeblichen Vorstellung der Täter nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung (BGH NStZ 1986, 264, 265) enthält das Urteil jedoch keine hinreichenden Feststellungen. Die formelhafte Wendung, die Täter hätten nach ihren Vorstellungen noch nicht alles getan, um den Tod des Opfers herbeizuführen, ist unzureichend, selbst wenn darauf hingewiesen wird, daß das Tatopfer, das durch Schläge mit einem Eisenrohr erhebliche Schädelverletzungen erlitten hatte, noch "deutliche Lebenszeichen" von sich gab.
Es fehlt im Urteil an Feststellungen darüber, in welcher Verfassung die Täter aus ihrer Sicht das Tatopfer zurückgelassen haben, welcher Art die Lebenszeichen gewesen sind und ob die Täter nach der Ausführung von mindestens drei heftigen Schlägen mit einem Eisenrohr auf den Kopf des Opfers nicht mit der Möglichkeit des Eintritts des Todes gerechnet haben. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, welche Vorstellungen die Angeklagten von dem weiteren Schicksal ihres Opfers hatten, das sie zur Winterzeit mit schweren Schädelverletzungen am späten Abend in einem unbeleuchteten Hausflur (UA 7) zurückließen, ohne daß sofortige Hilfe in der Nähe war. Bestand - für die Täter erkennbar - eine Lebensgefahr für ihr Opfer, so liegt ein beendeter Versuch vor. Den Angeklagten durfte dann die Vergünstigung der Strafbefreiung wegen Rücktritts vom Versuch nur zugebilligt
werden, wenn sie geeignete Aktivitäten zur Verhinderung des
BG
Erfolgseintritts entfaltet hätten (BGHSt 35, 90, 93). Das
war jedoch nicht der Fall.
Danach beanstandet die Staatsanwaltschaft mit Recht die
Annahme strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch.
2. Hinsichtlich der weiteren Verurteilung des Angeklagten D SEP SE „esen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil seines Landsmanns Rn S@D deckt die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hin Rechtsfehler nicht auf.
Dagegen beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht die Erwägungen, mit denen das Landgericht dem Angeklagten Strafmilderung nach den SS 21, 49 StGB zugebilligt hat. Die Strafkammer hat sich insoweit dem Sachverständigengutachten angeschlossen, ohne mitzuteilen, von welchen tatsächlichen Grundlagen das Gutachten ausgegangen ist und welche Schlußfolgerungen hieraus gezogen worden sind. Dies ist indessen erforderlich, um dem Revisionsgericht die rechtliche Prüfung zu ermöglichen (BGH StV 1982, 210; BGHR StPO S 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 2; Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 StPO Rdn. 16). Im Hinblick auf diesen Mangel kann der Strafaus-
spruch auch insoweit keinen Bestand haben.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf. folgendes hin:
Voraussetzung für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ist, daß der Täter den Erfolgseintritt tatsächlich
erkennt oder jedoch für möglich hält (BGH JZ 1981, 35; BGH, Urteil vom 30. August 1983 - 1 StR 159/83). Die "Wissenskomponente" des Vorsatzes, die bisher nicht widerspruchsfrei festgestellt ist, ist nicht erfüllt, wenn der Täter mit dem Erfolgseintritt lediglich hätte rechnen müssen (UA 11). In einem solchen Falle käme nur bewußt fahrlässiges Verhalten in Betracht; denn dieser Vorwurf ginge dahin, den Todeserfolg gerade nicht bedacht zu haben. Bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes wird gegebenenfalls auch eine Auseinandersetzung damit zu erfolgen haben, daß die Täter dem Tatopfer
nur eine "Lektion" erteilen, es "verprügeln" wollten.
Von Bedeutung - jedenfalls für den Strafausspruch - wird auch das Motiv der Täter sein. Nach den bisherigen Feststellungen soll das spätere Tatopfer Schuld am Verlust der Arbeitsstelle des Angeklagten O3 < 1] ss» gehabt haben.
Auch die Vortat, die zu der Bestrafung des Angeklagten DP
s» SB wesen gefährlicher Körperverletzung geführt hat, bedürfte näherer Darlegung.
Salger Knoblich Goydke
Meyer-Goßner Steindorf