Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 22.12.1981 – 2 StR 748/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 748/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen den Gemeindearbeiter Robert Georg Heinrich O0 «ED

aus FEB -BEB, zeboren am GE 19:3 in BE,

wegen sexueller Nötigung u. a.

434

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs, 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom

11. September 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bis etwa drei Stunden vor der Tat "Bier und Schnaps in nicht mehr näher feststellbaren Mengen" und danach bis kurz-vor der Tat zwei bis drei Glas Bier und ein bis zwei Glas Wein getrunken (UA S. 5). Unter Zugrundelegung eines stündlichen durchschnittlichen Abbauwertes von 0,14%o hat die Strafkammer für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,1%o errechnet. Zur Begründung hat sie lediglich ausgeführt: "Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten ergibt sich aus den zutreffenden, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückrechnung bei längerem Alkoholabbau übereinstimmenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. HM in Verbindung mit dem Gutachten des

Instituts für Rechtsmedizin der Universität Marburg vom 4. 11. 1980" (UA S. 9).

Damit hat die Strafkammer weder angegeben, inwiefern die Darlegungen der Sachverständigen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmen, noch deren Grundlage und Inhalt mitgeteilt. Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständigen an, muß er entweder die eigenen Erwägungen dazu oder die Anknüpfungstatsachen und die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergeben, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGHSt 12, 311, 314 f).

Das gilt um so mehr, als nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer bei dem durchschnittlichen Abbauwert von nur 0,14%o nicht, wie es die Prüfung der Schuldfähigkeit erfordert, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" von dem höchstmöglichen Abbauwert ausgegangen ist (vgl. BGH VRS 23, 209, 211). Wenn man den höchstmöglichen Abbauwert mit durchschnittlich z.B. ungefähr 0,2%o je Stunde veranschlagt (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981 - 5 StR 550/81 -), ergibt sich eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3%0 zur Tatzeit. Zwar gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von 3%o schuldunfähig ist (BGH GA 1974, 344). Vielmehr sind alle äußeren und inneren Aspekte des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung zu prüfen (BGH, Beschluß vom 6. Juli 1977 - 3 StR 248/77 -). Das aber hat die Strafkammer nicht in dem erforderlichen Umfang getan. So hat sie sich nicht damit auseinandergesetzt, daß die plötzliche Aggression des Angeklagten (Herunterziehen der Tischdecke, wortloses Einschlagen auf den Zeugen) keinen Anlaß hatte und aus dem Lebenssachverhalt heraus nicht verständlich ist, sondern hat lediglich auf Um-

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stände abgestellt, die bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nur zusätzlich und mit Vorsicht als Beweisanzeichen gewertet werden dürfen (BGH aa0), wie die Abwehrreaktion des Angeklagten, als der Zeuge AB «ie weinflasche ergriffen hatte. Hinzu kommt, daß der Angeklagte unwiderlegt nicht homosexuell veranlagt ist (UA

S. 11), und es sich insoweit um eine persönlichkeitsfremde Tat handelt. Schließlich hat die Strafkammer außer acht gelassen, daß sich der Angeklagte nach der Tat - etwa 23.00 Uhr - im Schlafzimmer des Zeugen in dessen Bett legte und wohl einige Stunden dort schlief, bis er das Haus am Morgen gegen 6.45 Uhr verließ, Auch daraus kann sich ein Anzeichen dafür ergeben, daß er im Alkoholrausch die Tragweite seiner Handlung nicht mehr erkannte oder nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen aufbrachte.

Da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB nicht auszuschließen ist, ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

Mösl . Müller Maier Theune Zschockelt