Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 18.08.1983 – 4 StR 414/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Inge Agnes M ui =>. Ta aus VE, geboren am EEE 1940 in zum’ omiiiiEp.

wegen Betruges

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof

Hürxthal

Dr. Knoblich Dr. Ruß Goydke

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin EB

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin Dr. ED =u: GEEEEED

als Verteidigerin,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14h. März 1983 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Minden vom 6. Oktober 1981 - 12 Ls 52 Js 410/81 (106/81) - und vom 10. November 1982 - 13 Ds 62 Js 359/81 (581/81) - zu zwei Jahren und drei Monaten und wegen Betruges in zwei weiteren Fällen zu neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch in den beiden Fällen des Betruges zum Nachteil Rn (Buchst. B Ziff, I Nr. 1 und 2 der Urteilsgründe) wendet, kann sie mit ihren Ausführungen nicht gehört werden. Denn diese bestehen ausschließlich in unzulässigen Angriffen gegen die - rechtsfehlerfreie - Beweiswürdigung und die Feststellungen.

Fehl geht auch das Vorbringen der Revision gegen den Schuldspruch im Falle des Betruges zum Nachteil Ogg (Buchst. B Ziff. II der Urteilsgründe). Ihre Auffassung, hier sei ein Vermögensschaden nicht entstanden, weil "die Angeklagte die Schulden in Teilbeträgen zurückgezahlt hat und kein Rest mehr offen steht", ist unzutreffend. Das Landgericht sieht rechtsfehlerfrei den durch die Täuschungshandlung hervorgerufenen Schaden darin, daß "der Rückzahlungsanspruch" der Geschädigten "aufgrund der zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten in hohem Maße gefährdet und damit als nicht gleichwertig anzusehen

war" (UA 13). Die Rückzahlung ist deshalb, wie das Landgericht zutreffend dartut, lediglich als Wiedergutmachung

des -— mit der Geldhingabe entstandenen - Schadens anzusehen (UA 16),

Auch im übrigen ist der Schuldspruch frei von Rechtsfehlern. Das gilt auch, soweit das Landgericht die genannten Betrugstaten zum Nachteil RW nicht als eine einzige fortgesetzte Handlung, sondern als zwei selbständige, zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Taten bewertet hat:

Die Beurteilung der Frage, ob der Täter aufgrund eines Gesamtvorsatzes gehandelt hat, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er hat hierfür eine Gesamtwürdigung des Tatgeschehens sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite vorzunehmen (vgl. Vogler in LK 10, Aufl, vor § 52 StGB Rdn. 74 mit Rechtsprechungsnachweisen). Machen die Feststellungen eine Prüfung der Frage des Gesamtvorsatzes notwendig, so muß der Tatrichter sie vornehmen und ihr Ergebnis in den Urteilsgründen mitteilen (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 196‘ - 2 StR 393/81; Vogler aaO Rdn. 45, 90 m.w.N.). Diesen Erfordernis wird das angefochtene Urteil gerecht.

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte den ersten - fortgesetzten -— Betrug in der Zeit vom April bis zum 11. August 1980 (UA 4/5, 10), den zweiten Betrug "im August 1980" (UA &) begangen. Der Entschluß zur Begehung der zweiten Tat ist danach möglicherweise noch vor Beendigung der ersten gefaßt worden. Beide Taten waren gegen denselben Geschädigten gerichtet, unterschieden sich jedoch in der Art der Täuschungshandlung. Bei diesem zeitlichen Zusammen-

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treffen von Betrugshandlungen gegen denselben Geschädigten war eine Prüfung der Frage, ob sie auf einem einzigen (Gesamt-)Vorsatz beruhten, notwendig.

Das Landgericht hat diese Prüfung, wie die Urteilsgründe ergeben, vorgenommen. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß weder die für die fortgesetzte Handlung erforderlichen "objektiven Voraussetzungen in der Art der Ausführungsweise noch die subjektiven Voraussetzungen in Form eines Gesamtvorsatzes festgestellt werden konnten", und ist deshalb von "zwei selbständigen Taten im Sinne des § 53 StGB" ausgegangen (UA 11). Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Aus dem zeitlichen Zusammentreffen der Taten und dem Umstand, daß sie gegen denselben Geschädigten gerichtet waren, folgt - jedenfalls bei unterschiedlicher Ausführungsweise — nicht ohne weiteres, daß ihnen ein Gesamtvorsatz zugrunde lag. Im übrigen verbindet der Umstand allein, daß ein Täter eine neue gleichwertige Tat plant, ehe die frühere beendet ist, beide noch nicht zu einer Einheit (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1983 -

2 StR 96/83). Es ist vielmehr durchaus möglich, daß die zweite Betrugshandlung auf einem neuen, von dem früheren Tatentschluß unabhängigen Vorsatz beruhte. Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, welche dieser beiden Möglichkeiten hier gegeben ist. Es mußte deshalb von selbständigen Taten ausgehen, denn der Grundsatz, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, findet auf den Gesamtvorsatz keine Anwendung (vgl. BGHSt 23, 33, 35; BGH, Beschluß vom 25. Juli 1980 - 2 StR 319/80 -, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1980, 984, jeweils m.w.N.).

2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Vorbringen der Revision gegen die Strafzumessungsgründe geht fehl. Sie verkennt, daß der Tatrichter nur verpflichtet ist, in den Urteilsgründen die für die Strafbemessung bestimmenden Umstände mitzuteilen, eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungsgründe ist weder vorgeschrieben noch möglich (vgl. BGH NJW 1976, 2220 m.w.N.). Im übrigen erscheint es angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (UA 3) ausgeschlossen, daß es die Auswirkungen der Strafe auf ihre Familie nicht bedacht hat.

b) Fehl gehen auch die Einwände der Revision gegen die Gesamtstrafenbildung. Das Landgericht hat zu Recht aus den ersten drei der hier erkannten Einzelstrafen (vgl. UA 17) und den Einzelstrafen aus den in der Urteilsformel genannten früheren Urteilen eine Gesamtstrafe und aus den beiden weiteren Einzelstrafen eine gesonderte Gesamtstrafe gebildet.

Liegen Vorverurteilungen vor und ist die nunmehr abzuurteilende Tat vor diesen begangen worden, so muß die Gesamtstrafe mit der Strafe aus der frühesten Vorverurteilung gebildet werden, mit der eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB noch möglich ist. In diese Gesamtstrafe sind diejenigen rechtskräftigen Strafen aus weiteren Vorverurteilungen einzubeziehen, die für Taten ausgesprochen worden sind, welche ebenfalls vor der frühesten Vorverurteilung begangen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 -

4 StR 250/79, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1979, 987 m.w.N.). Das hat das Landgericht getan. Die Angeklagte hat die ersten drei hier abgeurteilten Taten in der Zeit vom April bis August 1981, also vor der Verurteilung vom 6. Oktober 1981 begangen. Aus den für diese Taten festgesetzten und den in

FF

diesem früheren Urteil erkannten Einzelstrafen mußte deshalb eine Gesamtstrafe gebildet werden, in die auch die Einzelstrafen aus dem weiteren Urteil von 10. Novenber 1982 einzubeziehen waren, weil die diesen zugrunde liegenden Taten ebenfalls vor der genannten Vorverurteilung begangen worden waren (vgl. UA 4). Aus den beiden weiteren Einzelstrafen, denen im August 1982, also nach der genannten ersten Vorverurteilung begangene Taten zugrunde liegen (vgl. UA 13), mußte dagegen eine gesonderte Gesamtstrafe gebildet werden.

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Goydke