Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 05.12.1985 – 4 StR 526/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Peter H EEE aus Eu, geboren am ww. @Mm 19339 in om,

wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom

25. März 1985 insoweit aufgehoben als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der ALLO pro Handelsgesellschaft für Medizintechnik mbH - im folgenden "ap P@&B GmbH" genannt - befugt war, über deren Vermögen zu verfügen, in der Zeit vom 16. Juli 1979 bis zum 13. November 1980 von den Geschäftskonten dieser Gesellschaft mit 14 Barschecks insgesamt 565.603,88 DM abgehoben und am 4. Dezember 1980 von einem dieser Konten weitere 250.000,-- DM auf sein Privatkonto überwiesen. Bis auf einen Betrag von 20.000,-- DM, der nach seiner unwiderlegten Einlassung für den Kauf eines Pkw verwendet worden ist, welcher ihm nach dem Anstellungsvertrag als Fir-

menwagen zustand, hat er das Geld - insgesamt 795.603,88 DM - für eigene Zwecke verwendet, unter anderem zu Warentermingeschäften und zum Kauf eines Segelschiffs für 210.000,-- DM.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Strafaussetzung zur Bewährung; im übrigen bleibt es erfolglos.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Zu Recht geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte durch die Barabhebungen und die Überweisung auf sein Privatkonto jeweils den Tatbestand der Untreue verwirklicht hat. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwände.

b) Entgegen ihrem Vorbringen hält der Nachprüfung aber auch die Auffassung des Landgerichts stand, daß alle diese Einzelhandlungen als eine einzige fortgesetzte Tat zu bewerten sind.

aa) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß sich das Landgericht mit der Frage, ob der Angeklagte aufgrund eines Gesamtvorsatzes handelte, in den Urteilsgründen nicht näher auseinandergesetzt hat, obwohl hierzu Veranlassung bestand. Zwar ist es allein Sache des Tatrichters, zu beurteilen, ob ein Gesamtvorsatz vorgelegen hat; er hat hierfür jedoch eine Gesamtwürdigung des Tatgeschehens sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite vorzunehmen und deren Ergebnis in den Urteils-

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-05/4-str-526-85#rd_7

gründen mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 1983 - 4 StR 414/83 - m. w. Nachw.). Dabei kann auf eine nähere Darlegung dieser Würdigung jedenfalls dann nicht verzichtet werden, wenn - wie hier - der Gesamtvorsatz des Täters dem Geschehensablauf nicht ohne weiteres zu entnehmen ist. Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

bb) Das nötigt jedoch nicht - wie die Revision meint - zur Aufhebung des Urteils. Die Urteilsgründe lassen nömlich (noch) hinreichend erkennen, daß hier die Annahme einer fortgesetzten Handlung im Ergebnis nicht fehlerhaft ist:

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die einzelnen Beträge von den Geschäftskonten der AB pa GmbH abgehoben bzw. auf sein Privatkonto überwiesen, weil er "sich nicht ausreichend entlohnt fühlte"; er handelte dabei in der Absicht, "mit seinen Mitgesellschaftern ein abschließendes, klärendes Gespräch über seine Gewinnbeteiligung” zu führen (UA 9/10). Das Landgericht hat darraus ersichtlich den Schluß gezogen, daß der Angeklagte sich nicht jeweils von Fall zu Fall zu den Untreuehandlungenientschlossen, sondern diese auf Grund eines einheitlichen, auf der Erwägung, sich auf diese Weise für die vermeintlich unzureichende Entlohnung schadlos zu halten, beruhenden Vorsatzes begangen hat. Diese - durchaus mögliche und jedenfalls nicht fernliegende - Schlußfolgerung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daran kann auch der von der Revision besonders hervorgehobene Unmstand nichts ändern, daß zwischen den einzelnen Barabhebungen unterschiedlich große Zeiträume, bis zu drei Monaten, gelegen haben. Diese zeitlichen Abstände waren nicht so erheblich, daß daraus auf einen jeweils neu gefaßten Vorsatz des Angeklagten geschlossen werden müßte.

2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Angriffe der Revision, die sich dagegen richten, daß das Landgericht das Vorliegen eines besonders schweren Falles der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) verneint hat, und mit denen im übrigen einzelne Strafzumessungserwägungen beanstandet werden, gehen fehl.

Die Strafbemessung einschließlich der Beurteilung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf Grund der Hauptverhandlung allein in der Lage ist, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen hat oder wenn sich die Strafe so weit nach unten oder oben von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, insoweit in BGHSt 31, 102 nicht abgedruckt - jeweils m. w. Nachw.).

Die in dieser Weise eingeschränkte revisionsrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben.

a) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht das Vorliegen eines besonders schweren Falles verneint hat:

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die für die Beurteilung dieser Frage erforderliche Gesamtbewertung

der wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände (vgl. BCHSt 23, 254, 257; 28, 318, 319) vorgenommen. Es hat dabei sowohl die von der Revision besonders hervorgehobenen, zu Lasten des Angeklagten zu wertenden Umstände

- hoher Schaden, langer Tatzeitraum, Vielzahl der Einzelakte, Verhalten im Anschluß an die Tat - wie auch die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände berücksichtigt, nänmlich das straffreie Vorleben, das Geständnis, die Wiedergutmachung eines Großteils des Schadens und den Willen, auch den weiter gehenden Schaden wieder gutzumachen, die erfolgreiche Tätigkeit des Angeklagten für die geschädigte Firma, aber auch seine Verärgerung über deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Rückruf schadhafter Produkte und eine mögliche Übervorteilung durch die Mitgesellschafter. Mit seiner Schlußfolgerung aus allen diesen Umständen, daß zur Ahndung der Tat der Regelstrafrahmen ausreicht, hat sich das Landgericht im Rahmen des ihm hierfür eingeräumten Spielraums gehalten; diese ist deshalb nicht zu beanstanden.

b) Das gilt auch für die Erwägungen des Landgerichts zur eigentlichen Strafzumessung. Es geht dabei von den - für und gegen den Angeklagten sprechenden - Umständen aus, die es bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist, bedacht hat, berücksichtigt außerdem, daß der Angeklagte "die Tat von Anfang an bereut und nach besten Kräften an der Schadenswiedergutmachung mitgewirkt hat", was er "auch in der Folgezeit tun" will, und meint im übrigen, daß "gerade die mögliche und naheliegende Übervorteilung des Angeklagten durch die schweizerischen Mitgesellschafter ... seine Tat von dem Normalfall einer Untreuehandlung" abhebe. Ferner berücksichtigt es zu Gunsten des Angeklagten, daß die geschädigte Firma

nur deshalb Anzeige erstattet hat, weil "die Schadenswiedergutmachung nicht restlos erfolgte". Auch diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen; das Landgericht hat sich mit ihnen ebenfalls im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gehalten.

c) Der Revision ist lediglich zuzugeben, daß angesichts des hohen Schadens, den der Angeklagte durch die Tat verursacht hat, des langen Zeitraums, über den sie sich erstreckt hat, und der Vielzahl der Einzelakte eine höhere Strafe jedenfalls nicht unangemessen gewesen wäre. Die festgesetzte Strafe von zwei Jahren für den nicht vorbestraften Angeklagten hält sich jedoch noch im Rahmen schuldangemessener Bestrafung. Die Urteilsgründe rechtfertigen auch nicht die Annahme, daß das Landgericht nur deshalb nicht auf eine höhere Strafe erkannt hat, weil es dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligen wollte (vgl. BGHSt 29, 319 ff).

3. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die Strafaussetzung zur Bewährung.

a) Zwar ist auch die Entscheidung über die Strafaussetzung - wie die Strafzumessung - grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat diese deshalb bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Das gilt insbesondere auch für die Wertung der in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände durch den Tatrichter, auf die er seine Entscheidung gründet; dabei kommt es nicht darauf an, ob auch die von der Revision vorgenommene gegenteilige Wertung dieser Umstände vertretbar oder sogar überzeugender erscheint (vgl. BGH NStZ 1984, 360 m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 14. Mai 1985

- 4 StR 100/85). Das setzt allerdings voraus, daß der Tatrichter dabei den Bewertungsspielraum, den ihm § 56 St6B einräumt, nicht überschritten hat.

Dieser Spielraum hängt bei der Entscheidung nach 5 56 Abs. 2 StGB weitgehend davon ab, wie nahe die festgesetzte Freiheitsstrafe an die Höchstgrenze von zwei Jahren heranreicht, bis zu welcher Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden kann. Als Auslegungskriterium für die besonderen Umstände im Sinne dieser Bestimmung gilt nämlich, daß sie um so gewichtiger sein müssen, je näher die Strafe an dieser Obergrenze liegt. Soll eine zweijährige, also die nach dem Gesetz höchstmögliche Freiheitsstrafe ausgesetzt werden, müssen demzufolge die hierfür maßgebenden Umstände besonders gewichtig sein, und der Tatrichter ist verpflichtet, besonders sorgfältig zu prüfen, ob dies der Fall ist (vgl. BGH wistra 1985, 147, 148; BGH, Urteil vom 13. Juni 1985 - 4 StR 219/85).

b) Diesen Anforderungen wird das Landgericht in dem angefochtenen Urteil nicht gerecht.

Die von ihm zur Begründung der Strefaussetzung angeführten Umstände sind überwiegend einfache Milderungsgründe, die im Rahmen der nach den aufgezeigten Grundsätzen

vorzunehmenden Wertung - auch bei einer Gesamtbetrachtung -

nicht als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB

angesehen werden können. Das gilt jedenfalls für das straf-

freie Vorleben des Angeklagten sowie für die Wiedergutma-

chung eines Teils des Schadens und seinen Willen, auch

den restlichen Schaden wiedergutzumachen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1985 - 4 StR 210/85). Daß der Angeklagte zum

Zwecke dieser Wiedergutmachung der Geschädigten von seinem

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Konto bei der DW Bank, auf welches er im letzten Teilakt der Tat zu ihren Lasten 250.000,-- DM überwiesen hatte, den Betrag von 200.000,-- DM abgetreten und das

mit veruntreutem Geld erworbene Segelschiff zur Verfügung gestellt hat, kann ihm dabei - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht besonders zugute gehalten werden,

muß vielmehr im Rahmen der von ihm zu fordernden Wiedergutmachung als selbstverständlich angesehen werden. Es kann auch nicht - wie das Landgericht ferner meint - als besonderer Umstand in der Person des Angeklagten gewertet werden, daß er nach seiner fristlosen Entlassung für die A@EB pwM GmbH eine Marktanalyse erstellt hat, für welche die Gesellschaft ihm "einen angemessenen Betrag" gezahlt hat, zumal er hierfür, nachdem er diese um fast 800.000,-- DM geschädigt hatte, auch noch die "völlig übersetzte und unrealistische Forderung” von 160.000,-- DM geltend gemacht hat (UA 16).

Als besonderer Umstand im Sinne des 8 56 Abs. 2 StGB könnte danach allenfalls die mögliche Übervorteilung des Angeklagten durch seine Mitgesellschafter in Betracht konmen. Dem kann jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, zumal der Angeklagte von der Gesellschaft "für seine Tätigkeit als Geschäftsführer hinlänglich und ausreichend entlohnt worden ist". (Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 6.500,-- DM, außerdem hat er "in den Jahren 1973 bis 1976 insgesamt 52.000,-- DM an Tantienmen ... und darüber hinaus noch Umsatzsteigerungsprovisionen in Höhe von insgesamt 57.500,-- DM und 30.000,-- SF" erhalten; UA 19/20.) Jedenfalls kommt diesem Umstand angesichts des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat, insbesondere der Höhe des veruntreuten Betrages, nicht ein sol-

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ches Gewicht zu, daß er bei Beachtung der dargelegten Grundsätze - auch unter Berücksichtigung der aufgeführten Milderungsgründe - eine Aussetzung der Strafe von zwei Jahren rechtfertigen kann.

c) Da nicht auszuschließen ist, daß eine neue tatrichterliche Verhandlung zu weiteren - die aufrecht erhaltenen bisherigen Feststellungen ergänzenden - Erkenntnissen hinsichtlich einer Strafaussetzung führen kann, sieht sich der Senat nicht in der Lage, insoweit abschließend zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1985 - 4 StR 210/85).

Für den Fall, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB erneut bejaht, wird es eingehender als bisher zu prüfen haben, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StPO).

Salger Knoblich Laufhütte Goydke Jähnke