Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 19.08.1981 – 2 StR 393/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
34 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 393/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Romeo Wilhelm B aus Os geboren am 1934 in T@EW/Vogtland, zur Zeit in
Strafhaft in anderer Sache,
wegen Betruges u. a.
-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösı Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. zn.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt 0) aus Kin
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte um
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Betrugs in den Fällen "Postamt in Haguuue (Firma Levi SD Germany Gabi)" und "Postamt V in DB (Firma FD MED Cab)", wegen versuchten
Betrugs und wegen Urkundenfäl schung in zwei Fällen verurteilt worden ist,
b) in allen Strafaussprüchen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
—_ Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in drei Fällen, versuchten Betrugs und Urkundenfälschung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision, mit der er dieses Urteil im vollen Umfang seiner Verurteilung anficht, rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Entgegen der Meinung der Revision läßt das angefochtene Urteil Verstöße gegen die Denkgesetze nicht erkennen. Daß der Beschwerdeführer in den Fällen des vollendeten Betrugs von den Tatzeugen in der Hauptverhandlung nicht oder nicht zweifelsfrei wiedererkannt wurde und daß ihn der Schriftsachverständige nicht mit der erforderlichen Sicherheit als Urheber bestimmter Unterschriften bezeichnen Konnte, hinderte die Strafkammer nicht daran, auf Grund zahlreicher anderer Beweisan-
zeichen die Überzeugung von seiner Täterschaft zu erlangen und ihm die in Frage stehenden Unterschriften zuzuschreiben. Falls die in die sachlichrechtlichen Ausführungen eingestreute Bemerkung, der Angeklagte hätte
zu einem bestimmten Punkt befragt werden müssen, als Aufklärungsrüge zu verstehen sein sollte, wäre eine solche schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil
sie nicht darauf gestützt werden könnte, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126).
2. Zutreffend beanstandet die Revision jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betrugs. Nach den Feststellungen zu diesem Fall (Bl. 18 UA) war die Lieferung der vom Angeklagten bestellten Kraftfahrzeuge Zug um Zug gegen Barzahlung des Kaufpreises vereinbart worden. Unter diesen Umständen war eine Schädigung des Verkäufers ausgeschlössen, solange er sich an die vertraglichen Abmachungen hielt; denn er bekam entweder den Kaufpreis oder behielt die Kraftfahrzeuge (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1962 - 5 StR 652/61 -, vom 24. November 1964 - 1 StR 471/64 - und vom 29. Oktober 1965 - 4 StR 476/65 -). Dann konnte aber der Angeklagte einen Vermögensschaden des Verkäufers in seinen Vorsatz nur aufnehmen und deshalb versuchten Betrug nur begehen, wenn er bei Abschluß des Vertrags davon ausging, es werde ihm später gelingen, die Auslieferung der Fahrzeuge ohne deren sofortige Bezahlung zu erreichen. Dahingehende Feststellungen enthält das Urteil nicht.
3. In den übrigen Fällen der Verurteilung ergeben die hierzu getroffenen Feststellungen den von der Strafkammer jeweils zugrundegelegten Tatbestand nach der äußeren und inneren Tatseite. Die Revision bezweifelt
BL,
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zu Unrecht in den beiden Fällen, in denen sich der Beschwerdeführer als Nichtberechtigter Firmenpost aushändigen ließ, eine Vernögensverfügung der getäuschten Postbediensteten und den Eintritt eines Vermögensschadens. Beide Merkmale durfte das Landgericht in der Übertragung des Besitzes an der Firmenpost auf den Angeklagten erblicken (vgl. BGHSt 14, 386, 389; 16, 280, 281).
Die Strafkammer hat indes das rechtliche Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander möglicherweise nicht durchweg zutreffend beurteilt. Sie hat zwischen allen Straftaten Tatmehrheit angenommen. Dies hätte, soweit es sich um die beiden Fälle der betrügerischen Erlangung von Firmenpost und um die beiden Urkundenfälschungen handelt, näherer Begründung bedurft, da die Feststellungen hierzu die Annahme je einer fortgesetzten Handlung nahelegen. Zwar bleibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn der Tatrichter Zweifel am Vorliegen eines Gesamtvorsatzes hat, bei der Regel, daß die mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestands mehrere selbständige Straftaten ausmacht (BGH bei Dallinger MDR 1956, 9 m.w.N.; BGH, Urteil vom 2. April 1957 - 5 StR 55/57). Dieser Grundsatz entbindet Jedoch den Tatrichter in Fällen, in denen der Sachverhalt hierzu Anlaß gibt, nicht von der Verpflichtung, im Urteil erkennbar zu machen, daß er diese Frage geprüft hat, aber keine Klarheit darüber gewinnen konnte, ob der Täter auf Grund eines Gesamtvorsatzes oder mehrerer Willensentschlüsse gehandelt hat.
Hier gab in den beiden Betrugsfällen Anlaß zu solcher Prüfung, daß der Angeklagte die Taten an zwei aufeinander folgenden Tagen beging und daß er beide Male auf die von ihm mitgeführte Aktentasche Firmennamen aus selbstkleben-
den Goldbuchstaben aufgeklebt hatte, wie sie später in dem von ihm benutzten Pkw gefunden wurden. Daß er sich die am 4. Oktober i979 verwendeten Goldbuchstaben erst nach Begehung des Betrugs vom 3. Oktober 1979 verschafft hat, ist kaum anzunehmen. Hatte er sich die für beide Taten verwendeten Buchstaben schon vor Verübung des ersten Betrugs besorgt, dann liegt es nahe, daß er sich ihrer von vornherein zur Begehung mehrerer Betrügereien bedienen wollte.
Ähnlich verhält es sich mit den beiden Urkundenfälschungen. Für den Wortlaut der Abtretungserklärungen auf den Verrechnungsschecks benutzte der Beschwerdeführer denselben Stempel. Daß er sich den Stempel "Fe vi» GmbH" erst verschafft hat, nachdem er die für die Firma Levi SB termany GmbH bestimmten Schecks mit einem auf diese Firma als Indossamtin lautenden Stempelabdruck versehen hatte, ist auch hier unwahrscheinlich. Besaß er beide Firmenstempel schon vor Begehung der ersten Urkundenfälschung, dann spricht dies nahezu zwingend für einen beide Urkundenfälschungen umfassenden Gesamtvorsatz. Die Tatsache, daß er die Abtretungserklärungen sowohl auf den am 3. Oktober 1979 als auch auf den am 4. Oktober 1979 erlangten Schecks auf denselben Tag (24. September 1979) zurückdatierte, könnte sogar darauf hindeuten, daß er sämtliche Falschurkunden sozusagen in einem Zug hergestellt hat. Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß die Strafkammer diese Gesichtspunkte bedacht hat, als sie ohne nähere Begründung Tatmehrheit annahm. Die Konkurrenzfrage muß deshalb erneut geprüft werden.
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4. Die Aufhebung des Schuldspruchs in fünf von insgesamt sechs Fällen hat die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche zur Foige, da die Einzelstrafe wegen Betrugs zum Nachteil der N@B-Bank durch die Einzelstrafen in den fünf anderen Fälien beeinflußt sein kann.
Schumacher Mösl Meyer
Maier Theune