Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 06.04.1988 – 3 StR 77/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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06F
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 77/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Mario KB aus LER, geboren am in 1967 in DB (por),
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 6. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPpo einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. November 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit
den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung
des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafausspruchs.
Zur Begründung ihrer Auffassung, daß gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe verhängt werden müsse, beschränkt sich die Strafkammer auf die Erklärung, die in der Tat des Angeklagten deutlich gewordenen schädlichen Neigungen er-
forderten Jugendstrafe. Das genügt bei diesem Angeklägten
als eine allein auf schädliche Neigungen des Täters gestützte Begründung für die Verhängung von Jugendstrafe nicht. Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich nämlich nicht, daß in diesem Angeklagten bereits vor der Tat auf schädliche Neigungen hinweisende Persönlichkeitsmängel angelegt waren. Nach dem Erziehungsregister ist gegen den Angeklagten lediglich ein Verfahren wegen verbotener Einfuhr von Betäubungsmitteln anhängig gewesen; in ihm wurde von einer Verfolgung nach Ermahnung abgesehen. Daß in der diesem Verfahren zugrundeliegenden Straftat bereits erhebliche Persönlichkeitsmängel dieses Angeklagten zum Ausdruck gekommen seien, die für die Feststellung schädlicher Neigungen im Zusammenhang mit der vorliegend abgeurteilten Straftat erheblich sind, läßt das Urteil nicht erkennen. Daß das bezeichnete Verfahren mit einer bloßen richterlichen Ermahnung abgeschlossen wurde, kann dafür sprechen, daß jene Straftat als so geringfügig zu bewerten war, daß sie für die Annahme des Vorhandenseins schädlicher Neigungen beim Angeklagten nicht herangezogen werden kann. Dann könnte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die bei einer erstmaligen Verfehlung regelmäßig die Feststellung von Persönlichkeitsmängeln voraussetzt, die schon vor der Tat angelegt waren (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 1983 - 3 StR 142/83 - und
vom 7. Februar 1984 - 3 StR 395/83, abgedruckt in StV
1984, 253, jeweils mit weiteren Nachweisen), der Annahme entgegenstehen, bei dem Angeklagten hätten zur Zeit der
Tat wie zur Zeit der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 986; Senatsbeschluß vom 30. Mai 1983 - 3 StR 142/83) schädliche Neigungen
LA
vorgeleaen. Der Urteilsmangel muß auch dann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn unter dem - vom Landgericht nicht geprüften - Gesichtspunkt der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe geboten sein mag. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß die möglicherweise fehlerhafte Annahme schädlicher Neigungen sich zum
Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der erkannten Jugendstrafe ausgewirkt hat.
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