Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 14.05.1980 – 2 StR 233/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 23: 80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schüler Horst Martin S EEE zus Meip-KeiiD, geboren am. aEEEEEES 1962 in Wem.
wegen Beihilfe zum Raub u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. November 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den jugendlichen Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie ist zum Schuldausspruch offensichtlich unbegründet, dringt jedoch zum Strafausspruch durch.
Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, in den Taten des Angeklagten seien schädliche Neigungen hervorgetreten, die eine Verhängung von Jugendstrafe erforderlich machten (UA S. 32). Die von der Jugendkammer getroffenen Fest-
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stellungen rechtfertigen die Verhängung von Jugendstrafe jedoch nicht.
Die Ausführungen des Landgerichts lassen vielmehr befürchten, daß diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung des § 17 Abs. 2 JGG, vor allem auf einer unzutreffenden Auslegung des Begriffs "schädliche Neigungen" beruht,
Schädliche Neigungen zeigt ein Jugendlicher, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaft stören wird (BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69). Das Landgericht hat lediglich festgestellt, daß beim Angeklagten im Zeitpunkt der Tat noch erhebliche Anlage- und Er- | ziehungsmängel vorhanden gewesen seien (UA S. 32).
Daß solche Mängel auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestanden und daß sie vor allem die Gefahr begründeten, daß der Angeklagte weitere Straftaten begeht, wenn nicht
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auf Jugendstrafe erkannt wird, ergibt sich aus dem Urteil nicht.
Das Landgericht führt im Gegenteil wiederholt aus, daß der nicht vorbestrafte Angeklagte, der nur der Typ eines Mitläufers sei (UA S. 33), nach seiner letzten Straftat wieder ein ordentliches und strebsames Leben geführt habe (UA S. 32 und 34).
Nach allem ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
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