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BGH Beschluss vom 29.05.1985 – 2 StR 270/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

> StR 270/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Marco Heinz M EB zus Ni, dort geboren em GEB 1965,

wegen Diebstahls u.a.

-2- AL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. August 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen und wegen Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Jugendstrafe von einen Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision, die durch die Rechtfertigungsschrift seines Wahlverteidigers vom 23. November 1984 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. Jedoch führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die zehn Diebstahlstaten in der Zeit vom 12. Dezember 1981 - davon fünf an diesem Tag - bis zum 4. Januar 1982

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Jeweils in der Weise begangen, daß er in der Gefolgschaft zweier Mittäter in gewaltsam geöffnete Firmengebäude und Gaststätten ging, um Geld und Gegenstände zu entwenden, wobei der eine Mittäter, Sg, die Einbruchsobjekte bestimmte, bei ihrer gewaltsamen Eröffnung aktiv war und insgesamt die Führungsrolle hatte.

In der Zeit vom 30. September bis 15. Oktober 1982 war der Angeklagte in Untersuchungshaft. Die Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei beging er anschließend in der Weise, daß er einen nach seiner Kenntnis aus einem Diebstahl stammenden Geldbetrag im Auftrag und mit Erlaubnis des oben genannten Anführers der Gruppe zum Teil diesem und einem anderen Täter in die Haftanstalt überwies und zum anderen Teil selbst verbrauchte,

Die Strafkammer hat auf den zur Tatzeit 18-jährigen Angeklagten Jugendstrafrecht angewandt. Wegen der in seinen Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen hat sie Jugendstrafe verhängt. Die Höhe der Strafe (ein Jahr und neun Monate) hat sie - außer mit der Schwere des begangenen Unrechts und der Schuld - insbesondere damit begründet, daß die Vielzahl der in kurzer Zeit begangenen Taten und die Intensität der Tatausführung Anlage- und Erziehungsmängel erkennen ließen, die eine länger andauernde nachhaltige erzieherische Einwirkung erforderlich machten.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat das Gericht abgelehnt. Es hat dem Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose gestellt, jedoch das Vorliegen der nach § 21 Abs. 2 JGG zusätzlich erforderlichen besonderen Umstände verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

-h- BALL,

"Zum einen lassen sich bereits in der Persönlichkeit des Angeklagten Mer nur schwer Umstände finden, die seine Straftat in einem milden Licht erscheinen ließen. Der Angeklagte MB hatte keine persönlichen Schwierigkeiten vor Begehung der Straftaten. Vielmehr hat er diese Straftaten in Billigung des Risikos und aus Überzeugung heraus begangen, zumal er bereits zuvor einmal verwarnt worden war. Er wußte genau, was er tat und hat nicht aus Naivität heraus gehandelt.

Darüber hinaus ließen zur Überzeugung der Kammer sich keine besonderen Umstände in den Taten selbst finden. Es bedarf dieser Feststellung, weil Täter und tatbezogene Umstände oftmals nicht scharf voneinander zu trennen sind. Bei den vorliegenden Einbruchsdiebstählen kann weder von einer Konfliktstat, dem Hauptbeispiel von tatbezogenen besonderen Umständen, ausgegangen werden, noch liegen irgendwelche Umstände vor, die die Taten in irgendeiner Form als Ausnahmefälle erscheinen ließen. Vielmehr handelt es sich um Fälle von Einbruchsdiebstählen, die aus dem Durchschnitt üblicher Fälle nicht herausfallen.

Die von dem Angeklagten um» begangenen Straftaten erscheinen nicht in einem so verhältnismäßig milden Licht, daß die Strafaussetzung zur Bewährung ohne Gefährdung des allgemeinen Interesses verantwortet werden könnte" (UA Bl. 69).

Diese Würdigung wird der an anderer Stelle abgegebenen Beurteilung nicht gerecht.

Die Anwendung von Jugendstrafrecht hat die Strafkammer damit begründet, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten dem Imponiergehabe und dem großspurigen Auftreten des Mittäters SB erlegen sei, der jeweils die Idee und die Führungsrolle gehabt habe.

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Vor diesem Mittäter, der auch bei der zuletzt begangenen Tat die Schlüsselfigur war, habe sich der Angeklagte profilieren wollen. Er habe damit mangelnde Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensplanung und Gestaltung erkennen lassen (UA Bl. 64).

Für die Zeit der Hauptverhandlung - zweieinhalb Jahre nach der Diebstahlsserie und zwei Jahre nach der Begünstigung und Hehlerei - hat das Gericht dem Angeklagten das den Gang der Hauptverhandlung entscheidend erleichternde Geständnis, Einsicht, Distanzierung von den Taten sowie Besserungswillen zugute gehalten und eine günstige Sozialprognose gestellt. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben, daß der Angeklagte nach Begehung der letzten Tat eine Ausbildung als Tischlergeselle erfolgreich abgeschl.ossen und nach zwischenzeitlicher Ableistung des Wehrdienstes in diesem Beruf Fuß gefaßt hat.

Damit ergeben die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit nicht ausreichend klar, daß auch zur Zeit des Urteils die schädlichen Neigungen in dem Umfang vorhanden waren, nach dem der Tatrichter die Dauer der erforderlichen erzieherischen Einwirkung bemessen hat. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei einer Gesamtbetrachtung aller maßgebenden Umstände zu einem geringeren Strafmaß gelangt wäre (vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 26; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1980 - 2 StR 233/80 und vom 30. Mai 1983 - 3 StR 142/83).

ML

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Insbesondere begegnet aber die im Hinblick auf § 21 Abs. 2 JGG vorgenommene Würdigung rechtlichen Bedenken. Die Annahme, der Angeklagte habe die Straftaten "aus Überzeugung ... und nicht aus Naivität heraus" begangen, ist mit dem zuvor dargestellten Verhältnis des Angeklagten zum führenden Mittäter und dem Profilierungsstreben kaum in Einklang zu bringen. Jedenfalls liegt ein Rechtsfehler darin, daß das Gericht die letztgenannten Umstände hier unerörtert gelassen hat. Sie haben maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Täterpersönlichkeit. Darüberhinaus beeinflussen sie entgegen der Annahme der Strafkammer auch das Tatbild und können je nach Sachlage besondere Tatumstände im Sinne der genannten Vorschrift sein. Schließlich kann in diesem Zusammenhang der Entwicklung des Angeklagten nach der Tat und seiner verfahrensfördernden Mitwirkung bei der Tataufklärung Bedeutung zukommen (BGH Strafverteidiger 1982, 570; BGH NStZ 1981, 81;

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1983, 218; 1984, 361). Damit lassen die Urteilsgründe besorgen, daß die Jugendkammer den Inhalt des § 21 Abs. 2 JGG teilweise verkannt und deswegen in diesem Zusammenhang maßgebliche Umstände unberücksichtigt gelassen sowie zu hohe Anforderungen gestellt hat.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer