Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 17.05.1983 – 5 StR 207/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1.den Bautechniker Peter-Klaus S t 8 aus EEE. geboren am ip 1941 in HB.

2.den Maurermeister Dieter R W zus Hmm. dort geboren am u 1943,

wegen versuchter räuberischer Erpressung

SE

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1983, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht nun

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iii

als Verteidiger des Angeklagten St,

Rechtsanwalt um

als Verteidiger des Angeklagten RE,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten St und RE und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. Oktober 1982 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten. seines Rechtsmittels zu tragen, die den Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung (§§ 255, 250 StGB) zu jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt una die Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.

I. Zur Revision der Angeklagten

1. Die Verfahrensrügendes Angeklagten RB greifen nicht durch. |

a) Darauf, daß die Polizei und die Staatsanwaltschaft es unterlassen haben, den Zeugen SER im Ermittiungsverfahren zu hören, kann die Revision nicht mit Erfolg gestützt werden. Grundlage des Urteils ist die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung und nicht im Vorverfahren (BGHSt 6, 326, 328).

In der Hauptverhandlung ist der Zeuge BED vernommen worden; er hat dort erklärt, daß er sich an den Angeklagten REEEB nicht erinnern könne (UA S. 17). Das Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung (vgl. BGHSt 31, 149 = MDR 1983, 334 = Strafverteidiger 1983, 49) zwingt entgegen der Meinung der Revision nicht dazu, die in das Zeugnis des Zeugen B EEE gestellte Alibibenauptung des Angeklagten als wahr zu benandein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge, wenn er im Ermittliungsverfahren vernommen worden wäre, eine für den Angeklagten RB günstigere Aussage gemacht hätte. Überdies ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen nicht, daß die Ermittlungsbehörden die Rechte des Beschuldigten in unbilliger Weise geschmälert haben: Zwar hatte sich der Angeklagte RB bei seiner ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren auf den Verkäufer in einem bestimmten Imbißstand

in Elmshorn berufen (Bd. I Bl. 67 d.A.); der schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gewählte Verteidiger hatte damals erklärt, der Angeklagte sei "bereit", ein Alibi "anzubieten" (Bd. I Bi. 65 d.A.). Von der Vernehmung des Elmshorner Zeugen ist aber abgesehen worden, nachdem der Beschuldigte einer Vorladung der Polizei nicht gefolgt war, obwohl die Polizei

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ihm am 14. Juli 1982 schriftlich mitgeteilt hatte, es sei beabsichtigt, "sein Alibi schriftlich festzulegen" (Bd. I Bl. 89 d.A.). Danach haben der Angeklagte ROEEEER und sein Verteidiger bis zur Hauptverhandlung keinen Antrag auf Vernehmung des Zeugen oder auf "Vornahme anderer Ermittlungshandlungen gestellt.

b) Die auf § 136 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde des Angeklagten REED ist schon deswegen unbegründet, weil das Revisionsvorbringen ergibt, daß dem Mitangeklagten StB

vor dessen polizeilicher Vernehmung vom 8. Juni 1982 (Bd. I Bl. 26 ff d.A.) die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise

(§ 136 Abs. 1 Satz 2, 3 StPO) sämtlich erteilt worden sind. Dafür, daß die Polizeibeamten durch Täuschung auf die polizeiliche Aussage des Angeklagten St eingewirkt haben

(§ 136 a StPO), bietet das Revisionsvorbringen keine Anhaltspunkte.

ce) Die sonstigen verfahrensrechtlichen Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet. .

2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Beweiswürdigung ist frei von Widersprüchen und anderen, den Bestand des Urteils gefährdenden Fehlern.

3. Die sachlich-rechttichen Einwände der Angeklagten gegen den Strafausspruch gehen fehl. Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils lassen in ausreichender Weise erkennen, daß der Tatrichter bei der Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall (§§ 250 Abs. 2 StGB) gegeben sei, nicht nur straferschwerende Gesichtspunkte berücksichtigt, sondern auch für die Angeklagten sprechende Umstände in Betracht gezogen hat (VA S. 19). Für die Besorgnis, der Tatrichter könnte in diesem Zusammenhang bestimmte, von ihm nicht ausdrücklich aufgeführte strafmildernde Umstände für unerheblich gehalten oder übersehen haben, ‘geben die Strafzumessungsgründe in ihrem

Zusammenhang keinen Anhaltspunkt.

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Il. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

1. Mit der Verhängung der Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren hat der Tatrichter nicht die Grenzen überschritten, die ihm bei der.Strafzumessung gesetzt sind. Auf einen Rechtsfehler bei der Strafzumessung weist auch nicht der Umstand hin, daß der Tatrichter die Mindeststrafen verhängt hat, die der Strafrahmen nach § 250 Abs. 1 i.V. mit § 49 Abs. 1 StGB zur Verfügung stellt. Allerdings bedarf die Wahl der Mindeststrafe regelmäßig einer besonderen Rechtfertigung. Auch ist der Kevision der Staatsanwaltschaft zuzugeben, daß die vom Tatrichter neben den Milderungsgründen genannten belastenden Umstände, nämlich das Ausmaß der Planung und Vorbereitung sowie der Umfang der vorgesehenen. Nötigungsmittel, die Wahl der Mindeststrafe nicht nahelegten. Indessen ist die gefundene Strafe noch vertretbar. Hierbei ist auch folgendes

zu berücksichtigen: Die vom Tatrichter verhängten Strafen sind keine Mindeststrafen in dem Sinne, daß eine niedrigere Strafe für die abgeurteilte Tat schlechthin ausgeschlossen war. Unter der Voraussetzung, daß ein minder schwerer Fall vorlag, konnte vielmehr auch eine niedrigere Strafe verhängt werden (§ 250 Abs. 2 StGB). Ersichtlich hat sich der Tatrichter bei der Strafzumessung von der Überlegung leiten lassen, daß der Fall zwar nicht mehr als minder schwerer

Fall zu bewerten sei, aber doch einem solchen Falie nahe komme.

2. Auch die Entscheidung des Tatrichters, die Strafen nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Annahme des Landgerichts, es lägen besondere Gründe in der Tat und *n der Persönlichkeit des Täters vor, ist vertretbar und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Der Tatrichter hat sich in erster Linie davon leiten lassen, daß die Ausführung der dilettantisch geplanten Tat an der Unentschlossenheit des Angeklagten St» scheiterte, ohne daß es eines erheblichen Widerstandes des Opfers bedurfte, und daß die Angeklagten nicht beabsichtigten, die angedrohten Nötigungsmittel tatsächlich einzusetzen. Der Tatrichter hat diese Umstände zugleich zum Anlaß genommen,

Fa

in der Persönlichkeit der im wesentlichen unbestraften und sozial eingeordneten, etwa 40 Jahre alten Angeklagten Milderungsgründe von besonderem Gewicht zu sehen. Das kann aus Rechtsgründen ebensowenig beanstandet werden wie die Gesamtwertung, daß eine Strafaussetzung nicht unangebracht sei und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufe (BGHSt 29, 370, 371). Anhaltspunkte dafür, daß hier die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gebietet (§ 56 Abs, 3 StGB), sind aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich; die Urteilsgründe betonen mehrfach, daß die von den Angeklagten ausgegangene Gefahr objektiv gering gewesen ist (UA S. 19 bis 22).

Ill. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil auf. die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufzuheben und die Revisionen der Angeklagten zu

verwerfen.,

Fleischmann Schuster Horstkotte

Rebitzki Niepel