Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 03.12.1985 – 1 StR 555/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

f3 _BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 555/85 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. Jorge Amaro Fonseca de O0 aus FORD, geboren am 1965 in u en, 2. Paolo _G aus R ‚ geboren am 1964 in Ma ,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der. 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Dr. Schikora, Dr. Foth,

Dr. Granderath

als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte GC mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt (EEE , Justizhauptsekretär ER

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-03/1-str-555-85#rd_1

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 22. Mai 1985 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe?

Das Landgericht hat den Angeklagten de OR wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten ca wegen Vergewaltigung zu der Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung beider Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet insbesondere, daß das Landgericht bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall annimmt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß - unbeschadet der Regelung des § 18 Abs. 1 S. 3 JGG - die Frage, ob nach Erwachsenenstrafrecht ein minder schwerer Fall vorläge, auch für die Bemessung der Jugendstrafe von Bedeutung ist, weil darin die Bewertung des Tatunrechts durch den Gesetzgeber ihren Niederschlag finde (vgl. BGH StV 1985, 418; 1984, 254; 1982, 338; BGH, Beschl. vom 2. September 1981 -

3 StR 317/81 - bei Holtz MDR 1982, 104; BGH, Beschl. vom

24. Juli 1985 - 2 StR 344/85; Beschl. vom 2. Dezember 1983 -

3 StR 326/83; Beschl. vom 8. Juli 1983 - 3 StR 215/83; Urt.

vom 21. April 1983 - 4 StR 99/83; Beschl. vom 19. Oktober 1982 - 3 StR 351/82; Beschl. vom 15. April 1982 - 4 StR 137/82).

Jedoch kann diese Überlegung nicht mehr sein als

eine vergleichende Parallelwertung, besonders dann,

wenn manches dafür spräche, bei einem Erwachsenen den minder schweren Fall zu verneinen. Da der minder schwere Fall - anders als nach der bis 1974 geltenden Gesetzeslage - alle Umstände umfaßt, die für die Wertung der Tat und des Täters von Bedeutung sind (BGHSt 26, 97), kommt dem Umstand, daß der Täter Jugendlicher oder Heranwachsender ist, wesentliche Bedeutung zu.

So betrachtet, kann die Bemessung der Jugendstrafe im vorliegenden Fall nicht beanstandet werden, Die Jugendkammer hat dem Umstand, daß die Angeklagten sich "von einem Anführer mitziehen ließen und dann einer Gruppendynamik erlegen sind" (UA S, 21), wesentliche Bedeutung beigemessen, ohne dabei die (objektiven) Umstände der Tat außer Augen zu lassen. Was die Revision hiergegen vorbringt, verfängt nicht.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-03/1-str-555-85#rd_6

Auch die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung läßt angesichts der besonderen Verhältnisse vornehmlich in der Person der Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen.

Schauenburg Maul Schikora Foth Granderath