Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 02.03.1983 – 2 StR 421/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 421/82 URTEIL
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt EM in der Verhandlung, Staatsanwalt En bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EM aus
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte En
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 1981 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz, außerdem wegen eines Vergehens gegen das Ausländergesetz verurteilt wird.
2. Die Liste der angewendeten Vorschriften wird dahin geändert, daß § 16 Abs. 1 Nr. 3 KWKG gestrichen und die §§ 6 Abs. 3 und 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG eingefügt werden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz und gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, sowie wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibt im übrigen jedoch ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Aussage des Zeugen KW, die dieser im Krankenbett vor dem beauftragten Richter gemacht hatte, durfte gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPo verlesen werden. Dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung stand seine Krankheit entgegen, "weil die Vernehmung ... vor_dem erkennenden Gericht nach den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. Eh und des Sachverständigen Dr. Fmm den sofortigen Tod des moribunden Zeugen hätte zur Folge haben können" (UA S. 38). Unter diesen Umständen ist das Verfahren der Strafkammer rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Aussage durfte aber auch deshalb verlesen werden, weil der Aufenthalt des Zeugen nicht zu ermitteln war (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Seine Angehörigen waren mit ihm im Zeitpunkt der Hauptverhandlung "an einen unbekannten Ort verschwunden" und konnten nicht erreicht werden (UA S. 38). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, "daß das Gericht nicht alle zumutbaren und der Bedeutung der Aussage für die Wahrheitsfindung angemessenen Anstrengungen unternommen hat, die Erreichbarkeit des Zeugen aufzuklären" (S. 5 der Revisionsrechtfertigung), fehlt es an der Angabe, welche Möglichkeiten dem Gericht zu weiterer Aufklärung zur Verfügung standen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die übrigen Verfahrensrügen sind nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig. Insbesondere wird die Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Zeugen
KO nicht mitgeteilt.
II. 1. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, daß im Fall II 2 der Urteilsgründe der Angeklagte, soweit er der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Maschinenpistole schuldig ist, nicht wegen eines Vergehens gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, sondern wegen eines weiteren - tateinheitlich begangenen - Vergehens gegen das Waffengesetz zu verurteilen ist (vgl. BGH Beschl. v. 15. Oktober 1980 - 3 StR 342/80 -).
Maschinenpistolen und die dazu gehörende Munition sind zwar in der Kriegswaffenliste aufgeführt (Teil BI Nr. 29 Buchst. c, Nr. 31 Buchst. b). Auf sie finden jedoch die in § 6 Abs. 3 WaffG bezeichneten Bestimmungen des Waffengesetzes Anwendung. Dazu gehört § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG, der für solche Fälle die Spezialbestimmung gegenüber § 16 Abs. 1 KWKG ist (BGH NStZ 1981, 104).
Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert, weil ausgeschlossen ist, daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf eines Vergehens gegen das Waffengesetz anders als gegen den Vorwurf eines Vergehens gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz hätte verteidigen können.
2. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Der Erörterung bedürfen dabei nur folgende Punkte:
Die Strafkammer wertet es als straferschwerend, daß der junge, gesunde und kräftige Angeklagte auf Grund seiner Fähigkeiten ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, sich durch Arbeit in seiner Heimat seinen Lebensunterhalt zu verdienen, dies jedoch nicht einmal ernstlich versucht, sondern sich gegen die Gesetze in die Bundesrepublik Deutschland begeben habe. Auch wenn er hier ohne Arbeitserlaubnis nicht habe arbeiten dürfen, hätte er nicht in schwerste Kriminalität abgleiten dürfen. Er habe auch nicht den geringsten Versuch unternommen, auf redliche Weise Geld zu verdienen.
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie werfen dem Angeklagten nicht etwa - was allerdings widersprüchlich wäre - vor, daß er in der Bundesrepublik Deutschland, wo er keine Arbeitserlaubnis hatte, nicht "redlich" gearbeitet habe. In ihrem Zusammenhang verstanden sollen sie vielmehr die besondere kriminelle Energie des Angeklagten hervorheben, die darin liegt, daß er allein zu dem Zweck - illegal - in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, hier schwerste Verbrechen zu begehen. Das ist ein zulässiger Strafschärfungsgrund.
LP
Im übrigen könnte auch ein Widerspruch in dem dargelegten Sinn den Strafausspruch nicht gefährden. Angesichts der Vielzahl und vor allem des Gewichts der weiteren Strafschärfungsgründe kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, daß sich ein solcher Widerspruch, läge er vor, auf die Höhe der verhängten Strafen ausgewirkt hätte.
Auch sonst enthalten die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler. Insbesondere verstoßen sie an keiner Stelle gegen das Verbot unzulässiger Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB).
III. Die Änderung des Schuldspruchs ist auf den Strafausspruch ohne Einfluß.
Mösl Müller Meyer Maier Niemöller