Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 16.02.1983 – 2 StR 575/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

DD r geboren am EEE '956 in vob SEE KO Türkei,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags u. a.

36

EZ

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Bin der Verhandiung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt u aus GEM

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellter GB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen

vom 29. April 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und ein sichergestelltes Messer eingezogen. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen 1. Rüge der Verletzung des § 251 StPO

Die Rüge ist unzulässig, weil sie dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht. Der Beschwerdeführer teilt den Wortlaut des Beschlusses, durch den die Strafkammer die Verlesung von Niederschriften über Vernehmungen des Zeugen Necati Sg angeordnet hat, nicht mit. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage, allein auf Grund der Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob im Falle des Nachweises der vorgetragenen Tatsachen der behauptete Verfahrensmangel vorliegt (BGHSt 3, 213, 214; 22, 169, 170; 29, 203, 204).

2. Rüge der Verletzung des § 245 (richtig: § 244) StPO.

Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, daß die Strafkammer

es unterlassen hat, ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Alters des Angeklagten einzuholen. Die Rüge ist nicht begründet.

Der Strafkammer lag die im Wege der Rechtshilfe eingeholte Auskunft des türkischen Standesamts in Yildizeli vom 24. November 1981 vor, die als Geburtsdatum des Angeklagten den 1. Juni 1956 ausweist. Tatsachen, die Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser amtlichen Auskunft geben könnten, hat die Revision nicht dargetan. Denn allein der Umstand, daß im Standesamtsregister zunächst ein anderes Geburtsjahr eingetragen war und diese Eintragung später berichtigt wurde, vermag solche Zweifel nicht zu begründen. Bei dieser Sachlage war die Strafkammer nicht gedrängt, zur Altersbestimmung des Angeklagten einen Sachverständigen zuzuziehen.

II. Sachrüge.

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Anlaß zu Erörterungen geben nur die Ausführungen zu § 213 StGB und die Strafzumessung.

1. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, "daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung seiner Tat i.S.d. § 21 StGB erheblich vermindert war, zumal die intellektuellen Fähigkeiten

des Angeklagten auf Grund mangelnder Ausbildung

nur gering sind" (UA S. 32). Es hat die Annahme

eines minder schweren Falles des Totschlags abgelehnt, ohne dabei die Frage zu erörtern, ob nicht die verminderte Schuldfähigkeit allein Anlaß zur Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB gab. Dies ist jedoch im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden.

Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar verminderte Schuldfähigkeit allein zur Anwendung des § 213 StGB führen; es gibt aber Fälle, bei denen trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB die Annahme eines minder schweren Falles so fern liegt, daß es nicht als rechtsfehlferhaft angesehen werden kann, wenn zu dieser Frage Ausführungen nicht gemacht werden (siehe BGH, Urteil vom 24. November 1981 - 5 StR 590/81). So liegt es hier.

Nach den Feststellungen stach der Angeklagte, nachdem eine vorangegangene wörtliche Auseinandersetzung mit der Einigung beigelegt worden war, wegen der bestehenden Differenzen die Vermieterin aufzusuchen, vor deren. Wohnungstüre im Erdgeschoß ohne Vorwarnung mit einem 24 cm langen Brotmesser auf den völlig überraschten Necati Sg ein, der sich erboten hatte, bei dem Gespräch mit der Vermieterin zu dolmetschen, und deshalb dem Angeklagten gefolgt war. Anschließend lief der Angeklagte die Treppe zum ersten Stock hinauf, wo er Mehmet AGB, der ihm den Rücken zuwandte, von hinten mit großer Wucht zwei Stiche beibrachte (UA S. 4 und 5). Bei diesem Tatbild ist die Entscheidung

des Landgerichts, es handle sich "um einen Fall,

der in keiner Weise von den Normalfällen abweicht

und bei einer Gesamtwürdigung den ordentlichen Strafrahmen des § 212 StGB unangemessen hart erscheinen läßt" (UA S. 32), nicht zu beanstanden.

2. Bei der Strafzumessung wurde dem Angeklagten angelastet, "daß er bereits einmal einschlägig wegen Totschlags strafrechtlich in Erscheinung getreten ist" und nun "erneut einen Menschen getötet" hat (UA S. 33). Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die frühere Verurteilung nur wegen versuchten Totschlags erfolgte. Der Senat schließt jedoch aus, daß sich diese Ungenauigkeit im Strafmaß zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.

Mösl Meyer Maier Niemöller Gollwitzer