Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 24.11.1981 – 5 StR 590/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR
LE 0/81
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Peter MB au: si, geboren am GEEED 1956 in Li Kreis ri,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
ALL - 2 -
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.November 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iD au: zn
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 26.Juni 1981
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- ur
IS
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben wird, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Sie hat auch zum Strafausspruch keinen Erfolg.
Allerdings muß sich der Tatrichter bewußt sein, daß verminderte Schuldfähigkeit im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Anwendbarkeit des § 213 StGB führen kann. Daraus folgt indessen nicht, daß der Tatrichter in jedem Fall ausdrücklich erörtern müßte, weshalb die Strafe trotz Anwendung der §§ 21,49 StGB aus dem Strafrahmen des § 212 StGB entnommen wurde. Hier jedenfalls hatte das Schwurgericht keinen Anlaß, sich in den Urteilsgründen mit der zweiten Alternative des § 213 StGB auseinanderzusetzen. Der Angeklagte hatte seinen Onkel umgebracht, dem er "viel zu verdanken" hatte,
Das spätere Opfer hatte den mittellosen und arbeitsunlustigen Angeklagten, der nichts zum Unterhalt beitrug, in seiner Wohnung untergebracht, hatte "vollständig für ihn gesorgt", sich vom Angeklagten "ausnutzen" lassen, der sich ständig "dominierend" durchsetzte, notfalls mit Gewalt. Der Angeklagte hatte den Onkel am Tage vor der Tat niedergeschlagen, hatte das unmittelbar vor der Tötung wiederum getan, hat dann das am Boden liegende Opfer, nachdem es sagte, es werde sich gegen weitere Schläge nicht wehren, gewürgt und schließlich erdrosselt. Bei diesem Tatbild lag die Annahme eines minder schweren Falles fern.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki