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BGH Beschluss vom 13.01.1983 – 4 StR 709/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 709/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Architekten Frank Gustav Te aus

ED / "AED / Spanien; geboren an MEN 1945 in FEED :- eis U, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen versuchten Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 1983 gemäß § 206 a StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2, Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

3, Die Sache wird zur Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen an das Landgericht Bielefeld zurückgegeben.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens, weil das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs vorliegt.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im ' Mai 1973 zusammen mit dem Wirtschaftsjuristen “EEE und dem im Oktober 1973 verstorbenen Landwirt Hei Zie Baufirma CHEEED GmbH & Co gegründet. Am 28. Mai 1973 übergab ihm MED im Auftrags von HOSE 350 .000.- DM in bar und ohne Quittung

als Gegenleistung für die von ihm durch sein Architektenbüro bereits erbrachten Planungsleistungen, die er in die Gesellschaft einbrachte (UA 10). Die CD

GmbH & Co wurde jedoch niemals ins Handelsregister eingetragen und nahm den Betrieb nicht auf (UA 10).

Das angefochtene Urteil vom 16. September 1982 sieht - in Übereinstimmung mit der unverändert zugelassenen Anklage vom 27. Juni 1980 — einen versuchten Betrug darin, daß der Angeklagte in dem gegen ihn vom Erben des Gesellschafters ru im Jahre 4197, angestrengten Zivilprozeß auf Rückzahlung der 350.000 .- DM (LG Bielefeld 5 O 163/74) im Armenrechtsprüfungsverfahren und im streitigen Verfahren sowohl gegenüber dem Landgericht Bielefeld als auch gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm in mehreren Schriftsätzen bewußt der Wahrheit zuwider behaupten ließ, er habe das Geld niemals erhalten. Hierbei sei er sich darüber im klaren gewesen, daß er zur Rückzahlung verpflichtet gewesen sei, da die Gesellschaft ihre Tätigkeit nicht aufgenommen hatte. Nach den Feststellungen hat das Landgericht Bielefeld am 16. Mai 1974 die Klage abgewiesen, weil es die Hingabe des Geldes trotz entsprechender Bekundungen des Zeugen ME nicht für erwiesen hielt; hingegen gab das Oberlandesgericht Hamm im Berufungsrechtszug am 3. Mai 1976 der Klage statt (VA 12).

>, Der Verurteilung des Angeklagten steht das Ver- . fahrenshindernis des Verbrauchs der Strafklage entgegen, da dieselbe Tat bereits Gegenstand des beim Landgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 1 KLs 6/35 Js 93/74 gegen den Angeklagten anhängigen Strafver-

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fahrens wegen Betruges gewesen ist, das mit der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens geendet hat.

a) Dem Angeklagten war in jenem Verfahren durch die Anklageschrift vom 14. Dezember 1976 zur Last gelegt worden,. er habe sich dadurch des Betruges schuldig gemacht, daß er den Betrag von 350.000.- DM am 28. Mai 1973 von MED - der im Auftrag von HB Handelte - in Empfang genommen, jedoch von vornherein nicht die Absicht gehabt habe, das Geld absprachegemäß zur Durchführung von Bauprojekten der Fa. CE GmbH & Co, sondern - wie schließlich auch geschehen - für sich zu verwenden. Im Hinblick

- auf diese Anklage hatte die Staatsanwaltschaft durch

Verfügung vom 28, März 1978 (Bl. 22 d.A. ) festgestellt, daß der Angeklagte nicht auch noch wegen versuchten Prozeßbetruges verfolgt werden könne, da der diesbezügliche Sachverhalt bereits Gegenstand der Anklage wegen Betruges sei und es sich bei dem Bestreiten des Geldempfangs im Zivilverfahren lediglich um eine straflose Nachtat handele. Im Haftprüfungstermin vom >26. Mai 1978 ließ sich der Angeklagte erstmals dahin ein, er habe das Geld zwar erhalten, jedoch als Gegegenleistung für die Einbringung seiner Planungsleistungen in die Gesellschaft. Nachdem U} diesen Sachverhalt - wie schon früher - bestätigt

hatte, lehnte das Landgericht Bielefeld durch Beschluß

vom 17. Januar 1979 (Bl. 209 ff d.A. ), welcher seit dem 7. Februar 1979 rechtskräftig ist, die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen ab.

Im Zeitpunkt dieser Entscheidung waren sämtliche dem angefochtenen Urteil zugrunde Liegenden Tatsachen

SER.

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aktenkundig; die Zivilakten 5 O 163/74 des Landgerichts Bielefeld waren beigezogen.

b) Der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist Teil derselben Tat im prozessualen Sinn (88 155, 264 StPO), die bereits Gegenstand des Beschlusses über die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gewesen ist.

Unter einer Tat im prozessualen Sinn ist das gesamte Verhalten des Angeklagten zu verstehen, das

“mit dem durch die Anklageschrift bezeichneten geschicht- . lichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen

einheitlichen Vorgang bildet, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder

‘mehrere strafbare Handlungen im sachlichrechtlichen

Sinn statt oder neben der in der Anklageschrift bezeichneten Straftat ergeben (vgl. Hürxthal in KK

§ 264 StPO Ran. 3 und 7 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der gesamte geschichtliche Vorgang ist ohne Rücksicht auf den subjektiven Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft Gegenstand der Entscheidungsfindung (BGHSt 16, 200; 23, 270, 275).

Hier stellt sich der abgeurteilte Sachverhalt lediglich als Teilkomplex des in dem. Beschluß über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens zu würdigenden Tatgeschehens dar. Die Identität der Tat wird durch die gleichbleibenden Sachverhaltselemente der am 28. Mai 1973 erfolgten Hingabe von 350.000.- DM,

die aus dem Vermögen des Gesellschafters HERE

dem Angeklagten über Miiib zuflossen, sowie durch

Are

die Einbindung des Geschehens in die Gründung der Fa. CD GmbH & Co. hergestellt. Das Leugnen des Angeklagten im Zivilprozeß, das Geld empfangen zu haben, enthält keinen anderen Sachverhalt, sondern bildet lediglich einen in diesem prozessualen Bereich liegenden Aspekt desselben Tatgeschehens, also desselben historischen Vorgangs. Dies gilt jedenfalls

in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem. es sich nicht

um die Erweiterung oder Vertiefung eines schon vorhandenen Schadens handelt. Der gesamte Sachverhalt war dem Land-

gericht bei Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens

am 17. Januar 1979 lückenlos unterbreitet und vollständig bekannt. Wenn dieses den Sachverhalt rechtlich unvoll-

ständig gewürdigt hat, so rechtfertigte das die Anordnung erneuter Ermittlungen durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. Januar 1980 (Bi. 26 d.A.) nicht.

Da das erneut gegen den Angeklagten eingeleitete Strafverfahren sich auf denselben historischen Vorgang bezieht, der schon dem rechtskräftig gewordenen Einstellungsbeschluss vom 17. Januar 1979 zugrunde gelegen hat, hätte eine zulässige Wiederaufnahme nur unter den Voraussetzungen des § 211 StPO erfolgen dürfen. Eine solche kommt jedoch ebenfalls nicht in Betracht, weil sie sich nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift stützt, sondern - wie bereits dargelegt - allein auf eine

„ andere rechtliche Beurteilung der schon früher bekannten Fakten (vgl. BGHSt 18, 225; Meyer-Goßner in LR, 23. Aufl. °§ 211 StPO, Rdn. 11). Die Ergänzung der Einlassung des

Angeklagten in Bezug auf den zuletzt gegen ihn erhobenen Vorwurf des versuchten Prozeßbetrugs stellt weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel dar.

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Das Verfahren war sonach wegen Strafklageverbrauchs durch Beschluß gemäß § 206 a StPO (vgl. BGHSt 24, 208, 212) einzustellen. Damit ist das angefochtene Urteil gegenstandslos.

3, Die Sache war zur Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen an das Landgericht zurückzuverweisen. Zwar hat nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG das Revisionsgericht über die Entschädigungsfrage zu befinden, wenn seine Entscheidung das Verfahren abschließt. Bei der Entscheidung über die Entschädigung handelt es sich jedoch hier um eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 811; BGH, Beschluß vom 1. Juli 1980 - 1 StR 839/79), da Ermessensentscheidungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG sowie über ein etwaiges Mitverschulden des Angeklagten zu treffen sind.

Salger Ruß Engelhardt

Goydke Jähnke