Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 17.12.1982 – 2 StR 780/82

2. Strafsenat

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WG BUNDESGERICHTSHOF

2 _StR 780/82 BESCHLUSS AL.

in der Strafsache

gegen

Eugen Herrmann I EEE zus Em dort geboren am EB 19.1, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

dh

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezenmber 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Ju-

ni 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwur-

gerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.

Die Erwägungen, mit denen das L»ndgericht die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB ablehnt, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein "sonst minder schwerer Fall" im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn nach einer Gesamtbetrachtung aller für die Tat und den Täter bedeutsamen Umstände die Anwendung des gesetzlichen Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB unangebracht ist. Dabei sind die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BGHSt 4, 8, 9; BGH, Urteil

vom 22. Dezember 1981 - 2 StR 727/81). Nach ständiger Rechtsprechung kann bereits die Annahme verminderter Schuldfähigkeit für sich allein zur Bejahung eines minder schweren Falles führen (BGHSt 16, 360; BGH, Beschluß vom 23. Septenber 1982 - 1 StR 569/82).

Im vorliegenden Falle gerieten der Angeklagte und der später Getötete Kb "aus ungeklärter Ursache in Streit" (UA S. 14). Hiernach ist die Einlassung des Angeklagten, KB habe geäroht, er werde den Angeklagten und seine Mutter umbringen, nicht widerlegt, zumal nicht .auszuschließen ist, daß Km den Angeklagten bei einen früheren Vorfall sogar tätlich angegriffen hatte (UA S. 11/ 13). Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zur Zeit der Tat außerdem erheblich vermindert. Diese bedeutsamen Umstände hat das Landgericht bei der Bestimmung des Strafrahmens nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Es hat ihm zudem unter anderem angelastet, daß er lediglich

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Aushilfsarbeiten verrichtet und sich nicht um eine geregelte, auch trotz seines Bandscheibenleidens zu bewältigende Arbeit bemüht habe. Damit hat es dem Angeklagten rechtsfehlerhaft die Art seiner Lebensführung vorgeworfen, die keinen unmittelbaren Bezug zur abgeurteilten Tat hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 1981 - 2 StR 744/80 und 6. Oktober 1982 - 2 StR 574/82 - mit weiteren Hinweisen.

Mösl Meyer Maier

Theune Niemöller