Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 22.12.1981 – 2 StR 727/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 stR 727/831 BESCHLUSS LM BA
in der Strafsache gegen
den Kellner Walter Karl PB aus Dim, zeboren am I) 1928 in K@P, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. August 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben, jedoch muß das Urteil im Strafaus-
spruch aufgehoben werden. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB ablehnt, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bei der Prüfung der Frage, ob "sonst ein minder schwerer Fall" im Sinne der zweiten Alternative des
§ 213 StGB vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller für die Tat und den Täter bedeutsamen Umstände zu prüfen, ob die Anwendung des gesetzlichen Strafrahmens des § 212 StGB unangebracht ist. Dabei sind die wesentlichen ent- und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen (vgl. BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189; BGH, Urteil vom
2. August 1977 - 1 StR 300/77 und Beschluß vom 18. September 1981 - 2 StR 326/81).
Diese Gesamtbetrachtung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Es führt bei der konkreten Strafbemessung eine Reihe strafmildernder Gesichtspunkte an, die es bereits bei der Prüfung der Frage, ob ein "sonst minder schwerer Fall" vorliegt, hätte berücksichtigen müssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei einer umfassenden Würdigung einen "sonst minder schweren Fall" bejaht hätte.
Zu Bedenken gibt auch Anlaß, daß das Schwurgericht dem Angeklagten, der sich darauf beruft, den tödlichen Schuß in Notwehr abgegeben zu haben, mangelnde Reue vorwirft und ihm straferschwerend anlastet, daß er "sich auch heute noch zu seinem Vorgehen mit allen Folgen berechtigt fühlt" (UA S. 17). Das Schwurgericht hat dabei nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte möglicherweise keine Einsicht und Reue zeigen und die Unrechtmäßigkeit seines Vorgehens nicht einräumen konnte, ohne seine auf ein Notwehrrecht gestützte Verteidigungsposition zu gefährden. Insoweit durfte sein Verhalten in der Hauptverhandlung nicht straferschwerend bewertet werden (vgl. BGHSt 1, 103, 104; 1, 105, 106 ff; BGH NJW 1955, 1158;
BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 1980 - 4 StR 63/80; vom 4. November 1980 - 1 StR 373/80 und 16. Dezember 1980
- 1 StR 461/80 sowie Urteile vom 25. März 1981 - 3 StR 61/81 und vom 19. August 1981 - 2 StR 307/81). Daß der Angeklagte sein Tun in einer Form verteidigt habe, die auf besondere Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit schließen läßt, hat das Landgericht nicht dargetan (vgl. Mösl in DRiZ 1979, 165, 168 und die dort angegebenen Rechtsprechungshinweise).
Mösı Müller Maier
Theune Zschockelt