Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 06.10.1982 – 2 StR 574/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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gP BUNDESGERICHTSHOF

2 _StR 574/82 BESCHLUSS RI

in der Strafsache

gegen

den Bademeister Edmund Hans Joachim Reis aus NP, zeboren am ie 1957 in Kom,

zur Zeit in Untersucherungshaft,

wegen versuchten Raubes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Juni 1982 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auf die Sachrüge muß jedoch der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.

Die Strafkammer wertet strafschärfend auch die "bisherige Lebensführung" des Angeklagten und "seine nach Meinung der Kammer in erster Linie selbstverschuldete, aus der ihm eigenen Arbeitsscheue erwachsene, seit Jahren nunmehr andauernde Arbeitslosigkeit" (UA S. 28). Das ist rechtsfehlerhaft.

Die Lebensführung eines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen nur dann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn sie eine Beziehung zur abgeurteilten Tat haben

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(vgl. BGHSt 5, 124, 132; BGH bei Dallinger MDR 1970, 14; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1981 - 2 StR 744/80 und Urteil vom 26. März 1981 - 4 StR 58/81). Hier ist aber ein Zusammenhang zwischen der von der Strafkammer beanstandeten Lebensführung des Angeklagten und seiner Tat nicht zu erkennen, zumal der Angeklagte zur Tatzeit gerade nicht ohne Arbeit war (UA S. 7).

Da nicht auszuschließen ist, daß die fehlerhaften Zumessungserwägungen auch die Anordnung der Führungsaufsicht beeinflußt haben, ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

Mösl Müller Theune Niemöller Gollwitzer