Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 11.11.1982 – 1 StR 628/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 628/82 BESCHLUSS An Im
in der Strafsache gegen
1. den Studenten Peter R EEEEB aus OD, geboren am EEE 1955 in Ren.
2. den Kaufmann Hermann Josef M EB au: ME, geboren am MED 1957 ir u,
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu Ziffer 1b, 5 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. November 1982 einstimmig beschlossen:
1.
3.
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Januar 1982
a) soweit es den Angeklagten RB betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen,
b) soweit es den Angeklagten MB vetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Rösner wird verworfen,
Gründe§
I.
Die von beiden Angeklagten erhobene Ver-
fahrensrüge, das Urteil sei unter Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
(§ 338 Nr. 6 StPO) ergangen, ist unbegründet. Dadurch, daß der Zutritt zum Sitzungssaal nach 17.30 Uhr nur
noch durch einen Nebeneingang erfolgen konnte, der versetzt im rechten Winkel zum Haupteingang am selben Platz liegt, wurde dem Publikum der Zutritt nicht
in einer Weise erschwert, daß es bedenklich erscheinen müßte, ob die dort stattfindende Verhandlung noch öffentlich war; bei einem Gerichtsgebäude mit mehreren Eingängen muß auch ohne entsprechenden Hinweis jedermann damit rechnen, daß nicht alle Sitzungssäle nur über den Haupteingang zu erreichen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1970 - 1 StR 520/70 - bei Dallinger MDR 1972, 18 £).
2. Dagegen beanstandet der Angeklagte MER mit Erfolg die Zuständigkeit des Erwachsenengerichts,. "MOEEEEER nat die Taten, die Gegenstand des ihn betreffenden Schuldspruchs sind, teils als Heranwachsender, teils als Erwachsener begangen. Wäre die Hauptverhandlung gegen ihn allein durchgeführt worden, wäre ein Jugendgericht zuständig gewesen (vgl. BGHSt 7, 26; 8, 349; 10, 64, 65). Der Umstand, daß der Angeklagte zusammen mit dem erwachsenen Mitangeklagten RB abgeurteilt wurde, ändert an der Zuständigkeit des Jugendgerichts nichts. § 103 Abs. 2 JGG bestimmt, daß im Falle der Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene das Jugendgericht zuständig ist, falls nicht - was hier nicht zutrifft - die Strafsache gegen den Erwachsenen zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74 a GVG gehört. Da § 103 JGG nach § 112 JGG auch für das Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend gilt, hat im Falle der Verbindung von Strafverfahren gegen Heranwachsende und Erwachsene, die Straftaten der hier abgeurteilten Art zum Gegenstand haben,
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stets das Jugendgericht zu entscheiden. II,
1. Die vom Angeklagten RG erhobene Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet; insoweit macht die Revision auch keine besonderen Ausführungen. Daß der Beschwerdeführer in den Fällen 9 und 10 des Urteils nicht auch wegen Versicherungsbetrugs (§ 265 StGB) bestraft worden ist, beschwert ihn nicht.
Dagegen kann der Strafausspruch gegen Rn keinen Bestand haben. Das Landgericht hat in den Fällen 4, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 14 zehn Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt, ohne sich mit der Vorschrift des § 47 StGB auseinanderzusetzen; dazu bestand nach Sachlage trotz der Häufung der vom Angeklagten begangenen Straftaten Anlaß. Es ist nicht auszuschließen, daß dieser Mangel auch die in den Fällen 6 und 12 verhängten Strafen von sechs und elf Monaten, die für sich Rechtsfehler nicht aufweisen, beeinflußt hat. Damit war auch die - nur sehr knapp begründete - Gesamtstrafe aufzuheben,
2. Eines Eingehens auf die Sachrüge des Angeklagten MB vedurfte es nicht, weil seine Revision bereits mit der Rüge formellen Rechts Erfolg hat,
Herdegen Ulsanmer Maul Schikora Schimansky