Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 09.11.1982 – 5 StR 734/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Joachim KEEEEE zus Lu, dort geboren am EM ı55\, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. November 1982 nach § 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ‚des Landgerichts Lübeck vom 6. Juli 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und gewerbsmäßigem Schmuggel zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, Mit der Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Der Angeklagte ist in der Zeit von Ende August 1980 bis Januar 1982 sechsmal nach Amsterdam gefahren, hat dort jeweils ein bis zwei Kilogramm Haschisch eingekauft und dieses gemeinschaftlich mit dem Zeugen KB oder allein bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland dem Zoll verheimlicht. Dieses Rauschgift hat er anschließend allein oder gemeinsam mit KGB in Lübeck verkauft. Das Landgericht hat zwischen allen Taten Fortsetzungszusammenhang angenommen. Zur inneren Tatseite stellt es fest, der
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Angeklagte habe sich vor Beginn der Tatausführung dazu entschlossen, um durch den wiederholten Ankauf von Haschisch in den Niederlanden und dessen Vertrieb im Inland schnell zu Geld zu kommen und sich daraus eine ständige Einnahmequelle zu verschaffen (UA S. 4).
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer Fortsetzungstat nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen oder sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, nicht dazu aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen, den eine Fortsetzungstat voraussetzt. Dieser liegt nur vor, wenn der - spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt. Dazu ist zwar nicht erforderlich, daß für den Rauschgifthändler die Abnehner, Zwischenhändler oder Verbraucher von vornherein feststehen. Vielmehr genügt es, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen er sich bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 572/80 = StrVert. 1981, 125; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 556/82). Die Feststellungen lassen auch ihrem Zusammenhang nach nicht erkennen, ob der Angeklagte sich bei seinem Rauschgifthandel eines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystems bedient hat.
Die Annahme einer Fortsetzungstat beschwert den Angeklagten. Das Landgericht hat nach § 2 Abs. 2 StGB das neue Betäubungsmittelrecht angewendet und den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG 1981 und wegen Vergehens nach § 29 Abs. 1 Nr, 1, Abs. 3 Nrn. ? und 4 BtMG 1981 verurteilt, weil es davon ausgeht, daß die Ende August 1980 begonnene Fortsetzungstat bis Januar 1982 angedauert hat und deshalb erst zu diesem Zeitpunkt beendet war. Die § 8 29 Abs. 3 und 30 Abs. 1 BtMG 1981 enthalten eine schwerere Strafdrohung als die Tatbestände des § 11 BtMG a. F. Die Vorschrift des § 11 BtMG a. F. wäre deshalb bei der vorliegenden Fallgestaltung das mildere Gesetz
im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 556/82).
2. Wenn der neue Tatrichter die Verfolgung nicht nach
§ 154 a Abs. 2 StPO auf Verletzungen des Betäubungsnittelgesetzes beschränkt, wird er bei Annahme eines gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise die Höhe der hinterzogenen Eingangsabgaben berechnen müssen, weil dadurch der Schuld-
umfang bestimmt wird.
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Die Entscheidung’ entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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