Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 08.02.1983 – 5 StR 25/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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| AK BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Studenten Dietric K EP aus DEE, geboren am EEE 1945 in Lem,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: FEEB-Schgg, Michael Ra u.a. -
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmit
c+ 1) m 08 D [3 “D + IN]
AL
Der 5. strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. Februar 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
AUf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom
28. September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens und wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrüge braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
1. Der Generalbundesanwalt führt zu der Sachrüge in seiner Antragsschrift mit Kecht aus;
"Das Landgericht verhängt gegen den Angeklagten eine kinzelstrafe (UA 5. 24), geht mithin davon aus, daß sich sein Verhalten aus dem Jahre 1981 im Head-S5hop
9 ,;
in der WB Strase (UA Ss. 8, 18/19) und dem
in der Zeit von 1981/1982 im Head-Quarter in der PR-WED Straße (Va Ss. 9/11, 19) als eine Tat, offenbar
i. 5. einer fortgesetzten Handlung darstellt. Dem Schuldspruch legt es u. a. zugrunde, daß der Angeklagte "aus dem Head-Quarter in der PB Straße regelmäßig in kleinen Portionen Haschisch zu 20,-- DM/ Gramm verkaufte! (UA 3. 19). Nähere Feststellungen zum Umfang dieses Haschisch-Handelns werden auch an anderer Stelle nicht getroffen; nicht einmal der Zeitraum wird widerspruchsfrei festgestellt, weil der Angeklagte das Head-Quarter 'im Frühjahr 1981' übernommen haben soll, nachdem er den Head-Shop aufgegeben habe (UA S. 9), den er allerdings ebenfalls 'im Frühjahr 1981' übernonmen und jedenfalls bis Juli 1981 geführt hat (UA S. 8). Das genügt nicht den auch hier geltenden Anforderungen an die Mindestfeststellungen zum Schuldumfang (vgl. Schmidt in NDR 1982, 881, 883 m. Nachw.; Schoreit i. NStZ 1982, 63, 65 m. Nachw.). Da von diesem Mangel der Schuldspruch betroffen ist, das Landgericht von einer einheitlichen Handlung ausgeht, muß daher das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, insgesamt aufgehoben wer-
den."
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte möglicherweise schon im Head-Shop in der W-GEN Strase mit Haschisch und Kokain Handel getrieben (UA S. 8). Das setzt aber Feststellungen voraus, die den Grundsätzen entsprechen, welche die Rechtsprechung zur Annahme einer Fortsetzungstat entwickelt hat (vgl. die Nachweise bei Schmidt aa0; Schoreit aa0). Dazu gehören ins-
-u-
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besondere Feststellungen, die erkennen lassen, daß der Angeklagte nicht nur den allgemeinen Entschluß gefaßt hatte, sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle zu verschaffen, sondern daß er mit Gesamtvorsatz gehandelt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Oktober 1982
- 5 StR 556/82; Beschluß vom 9. November 1982 - 5 StR 734/82). Nur das Vorliegen einer Fortsetzungstat rechtfertigt die Anwendung des neuen Betäubungsmittelrechts mit seiner schwereren Strafdrohung auf kinzelakte, die vor dem 1. Januar 1982 begangen worden sind (BGH aa0).
Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel