§ 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
Stand: 01.04.2026
Wird zitiert von 81
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Nach Gewicht
- BGH, 22.05.2012 – 1 StR 103/12Gewerbsmäßiger Schmuggel und gewerbsmäßige Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben: Voraussetzungen für die Verhängung einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe trotz Schäden in MillionenhöheZitiert von 23
- BGH, 01.02.2007 – 5 StR 372/06Zitiert von 13
- BGH, 19.06.2003 – 5 StR 160/03Zitiert von 1
- BGH, 14.03.2007 – 5 StR 461/06Steuerstrafrecht: Abgrenzung von Schmuggel und Steuerhinterziehung beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Zigaretten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Hamburg, 25.07.2024 – 4 K 57/20Zitiert von 2
- BGH, 05.11.2014 – 1 StR 267/14Steuerstrafverfahren: Konkurrenzverhältnis zwischen Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und gewerbs- und bandenmäßigem Schmuggel nach altem RechtZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.04.2026 – VII R 18/24Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer SteuerhinterziehungZitiert von 1
- BGH, 14.05.2024 – 6 StR 502/23Sperrwirkung der Strafobergrenze bei VergewaltigungZitiert von 8
- BGH, 17.10.2023 – 1 StR 151/23Gewerbliche Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer: Begriff des Anlagegoldes; Entstehung deutscher Einfuhrumsatzsteuer bei Zollverstößen in anderen MitgliedstaatenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 373 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/373#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/373#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/373#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/373#abs-4 (4) § 370 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 gilt entsprechend.