§ 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/373#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/373#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/373#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/373#abs-4 (4) § 370 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu § 373 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.05.2012 – 1 StR 103/12Gewerbsmäßiger Schmuggel und gewerbsmäßige Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben: Voraussetzungen für die Verhängung einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe trotz Schäden in MillionenhöheZitiert von 24
- BGH, 01.02.2007 – 5 StR 372/06Zitiert von 13
- BGH, 19.06.2003 – 5 StR 160/03Zitiert von 1
- BGH, 14.03.2007 – 5 StR 461/06Steuerstrafrecht: Abgrenzung von Schmuggel und Steuerhinterziehung beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Zigaretten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Hamburg, 25.07.2024 – 4 K 57/20Zitiert von 3
- BGH, 05.11.2014 – 1 StR 267/14Steuerstrafverfahren: Konkurrenzverhältnis zwischen Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und gewerbs- und bandenmäßigem Schmuggel nach altem RechtZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.07.2026 – 3 StR 202/25Geldwäsche: Keine Eignung von bloßen Tatmitteln oder Tatobjekten als Bezugsobjekt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 21.04.2026 – VII R 18/24Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer SteuerhinterziehungZitiert von 2
- BGH, 14.05.2024 – 6 StR 502/23Sperrwirkung der Strafobergrenze bei VergewaltigungZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 373 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2026 in Kraft
§ 373 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2025 I Nr. 341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.