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BGH Beschluss vom 09.09.1982 – 4 StR 433/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Sr 0Fo BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 433/82 BESCHLUSS An.

in der Strafsache

gegen

Rolf DE zus Sammp, gevoren an MUmEEE EEE 1956 in Tu zur Zeit in der UHan Dan,

wegen Körperverletzung u.a.

Ad

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 1982

a) in den Fällen II 5, 6 und 8 in vollen Umfang,

b) im Falle II 7 im Strafausspruch und

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe

mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in fünf Fällen, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, wegen Nötigung, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 19. Juni 1981 (248 Cs 339/81) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. Juli 1981 (248 Ds 382/81) zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. a) Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer, der Verurteilung im Falle II 5 der Urteilsgründe (Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) habe keine ordnungsgemäße Anklage zugrunde gelegen. Die von der Strafkammer gewählte Verfahrensweise ist mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar, das Gericht war nicht verpflichtet, nach § 266 StPO zu verfahren. Auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 16. August 1982 unter I 1 wird insoweit Bezug genommen. Fraglich ist allerdings, ob es wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts überhaupt einer weiteren Anklage bedurfte oder ob dieses Geschehen nicht bereits Teil desselben historischen Vorgangs ist, der durch die Anklageschrift vom 28. Oktober 1981 (Bd. II Bl. 135 und 136 Rs) angeklagt worden war. Der Senat kann diese Frage nicht abschließend entscheiden, da der Sachverhalt im einzelnen nicht mitgeteilt ist. Rechtliche Bedenken können sich hieraus jedoch nur insoweit ergeben, als die Strafkamner die ursprünglich allein angeklagte Körperverletzung zum Nachteil Blache zur gesonderten Verhandlung abgetrennt hat, obwohl es sich hierbei möglicherweise um dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinn (§ 264 StPO) handelt, die der Verurteilung unter II 5 zugrunde liegt. |

b) Mit Recht beanstandet die Revision jedoch eine Verletzung des § 261 StPO. Der Angeklagte hatte zu Beginn der Hauptverhandlung zwar erklärt, er möchte sich nicht

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-09/4-str-433-82#rd_4

es jedoch nicht aus, daß der Angeklagte nach Zulassung der weiteren Anklage gemäß § 243 Abs. 4 StPO zur Sache aussagte, Im Gegensatz hierzu geht das Urteil davon aus, daß der Angeklagte "von seinem Recht, sich zur Sache nicht einzulassen, Gebrauch gemacht" habe (UA 11). Dies läßt den Schluß

Anklage der Fall, also hinsichtlich des Falles II 5 der Urteilsgründe, denn nur auf diesen Tatkomplex hat sich die Einlassung des Angeklagten zur Sache bezogen, wie sich auch daraus ergibt, daß im Anschluß an die Einlassung des Angeklagten der Zeuge BE vernommen worden ist.

Falle II 7 nur der Strafausspruch erfaßt wird. Insoweit

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wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts unter II seines Antragsschreibens vom 16. August 1982 Bezug genommen, die der Senat billigt.

3. Unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision jedoch, soweit sie sich gegen die Fälle II 1 bis 4 der Urteilsgründe richtet. Die Aufhebung der Fälle II 5, 6 und 8 sowie - im Strafausspruch - des Falles II 7 hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob im Falle II 5 nicht auch eine Verurteilung aus § 316 StGB oder § 315 c StGB zu erfolgen hat, Wegen des neuerlichen Rechtsfolgenausspruchs wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts unter IV seines Antragsschreibens vom 16. August 1982 hingewiesen.

Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke