Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 26.08.1982 – 4 StR 444/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 4uu/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Peter P GB - aus DEE ‚ ge-
boren am EB 1942 in zu,
wegen Hehlerei
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nadı Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
26. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
‚Auf die Revision des Angeklagten PP wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. März 1982, soweit es ihn betrifft,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten PB wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision
des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet; insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom
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4. August 1982, das dem Verteidiger des Angeklagten bekannt gemacht worden ist, Bezug genommen. Die Sachbeschwerde führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs,. |
Die Strafkammer stützt die Verurteilung darauf, daß der Angeklagte PB "geholfen" hat, ein aus der Villa des Bergassessors Rp in Iup-PusiB gestohlenes Aquarell von Schmidt-Rottluff sowie Pelzmäntel abzusetzen, die aus einem Einbruch in die Wohnung der Frau Pa in CiiBp-RB stammten, indem er mit vermeintlichen Aufkäufern Kontakt aufgenommen und auch bei den Schlußverhandlungen mitgewirkt hat (UA 30). Absetzer der gestohlenen Gegenstände war der Mitangeklagte Pb. Dieser wurde im angefochtenen Urteil wegen seines Verhaltens, soweit es um die Pelzmäntel der Zeugin Pa ging, wahlweise wegen Diebstahls oder wegen Hehlerei verurteilt; hinsichtlich der auf das Aquarell von Schmidt-Rottluff gerichteten Absatztätigkeit wurde das Verfahren gegen Po gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, da er wegen des Verkaufs eines anderen aus dem Einbruch in die Villa RD stammenden Bildes vom Schöffengericht Dortmund am 6. März 1979 (74 Ls 46 Js 40/78) bereits rechtskräftig wegen Hehlerei verurteilt worden war, und demzufolge - da die Strafkammer nicht ausschließen konnte, daß PB als Täter oder Mittäter bei diesem Einbruch mitgewirkt hat - die Strafklage auch hinsichtlich des Aquarells von Schmidt-Rottluff verbraucht war (UA 28).
Bei dieser Sachlage konnte der Angeklagte PB nicht wegen Absetzenhelfens gestohlener Gegenstände als Hehler bestraft werden. Hehlerei in Form des Absetzenhelfens begeht nur derjenige, der für den Vortäter tätig wird. Wird der Absatzhelfer nicht für den Vortäter, also nicht für denjenigen, der die Sache gestohlen hat, sondern für einen anderen
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Absetzer tätig, liegt in dieser Mitwirkung kein täterschaftliches Absetzenhelfe., sondern eine Beihilfe zur Hehlerhandlung des Absetzers (BGHSt c6, 358, 362). Da die Strafkammer nicht klären konnte, ob PB die vom Angeklagten POEEEB zum Kauf angebotenen Gegenstände gestohlen hat oder sie seinerseits nur als Hehler absetzen wollte, mußte sie zu Gunsten des Angeklagten PO von der für ihn günstigeren Möglichkeit ausgehen, daß Fe sich hehlerisch betätigt hat. PO hätte demzufolge nur wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt werden dürfen.
Der Fehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils im Schuldspruch. Der Senat kann vielmehr die Schuldspruchänderung selbst vornehmen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen; es kann ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs macht Jedoch eine Neubemessung der Strafe erforderlich. Das Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten Po petrirrt, im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Salger Hürxthal Ruß Goydke Jähnke