Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 14.07.1983 – 4 StR 302/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 302/83 URTEIL 74 7 in der Strafsache gegen Therese Helene \ geborene Lg. aus BEE, zeboren am 1937 in
wegen Hehlerei
Der h. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1983, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt GB :.: DB
als Verteidiger, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
wird das Urteil des Landgerichts Essen
vom 22. November 198? mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte Therese Gabrisch freigesprochen worden ist.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
In der zugelassenen Anklage wird der Angeklagten Therese CB zum Vorwurf gemacht, sich der Hehlerei dadurch schuldig gemacht zu haben, daß sie sich Diebesgut verschafft und beim Absetzen von Diebesgut geholfen habe. Ihr wird angelastet, sie habe sich mit ihrem Ehemann, dem Mitangeklagten Horst CB, 1: Pel.zmäntel, die aus dem Westfalenkaufhaus in CE 2estohien worden waren, verschafft, um sie für sich zu behalten oder bei Gelegenheit zu verkaufen, und sie habe ferner aus diesem Diebstahl stammende Pelzwaren, die ihr Ehemann angekauft hatte, den Mitangeklagten Sg und N ausgehändigt, damit Jiese sie absetzen sollten.
Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen. Die hiergegen gerichtete und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
I. 1. Die Strafkammer hat festgestellt; Der Shemann der Angeklagten, Horst GB, hatte mehrere hundert Pelzmäntel und Pelzjacken, von denen er wußte, daß sie gestohlen waren, durch Ankauf hehlerisch erworben und das in Bettbezügen verpackte Hehlgut in einem hinter der Garage
bei seiner Wohnung gelegenen Fferdestall gelagert. 14 Pelzteile hatte er der Diebesbeute entnommen, um sie für sich
zu behalten oder günstig weiter zu verkaufen, den Rest hatte er an die Mitangeklagten Sb un: AB weiterverkauft. Diese holten die im Pferdestall des Horst Ges lagernden Pelzsticke in der Folgezeit nach Bedarf ab, um sie abzusetzen, wobei ihnen Horst CB jeweils dic Pelzteile herausgab.
Die Angeklagte lebte zur Tatzeit von ihrem Ehemann getrennt; Horst GB penutzte die im Erdgeschoß des Hauses gelegene Wohnung, die Angeklagte die Souterrainwohnung. Anläßlich eines Aufenthalts der Angeklagten in den von ihrem Ehemann benutzten Wohnräumen, "zwang dieser" sie, die an den von ihm ausgesuchten 14 Pelzteilen "noch befindlichen Preisschilder des WlB-Kaufnauses abzureißen und auf den Schildern handschriftlich die Pelzart zu vermerken"; die Angeklagte "mußte ferner eine Liste aufstellen, in die sie die Preise der Pelzteile aufnehmen mußte" (UA 14). Als sich Horst CB auf einer mehrtägigen Auslandsreise befand und die Mitangeklagten SB und AED viederholt Hehlerware abholen wollten, "schloß die / klagte Therese GW die Tür zu der Garage auf", von der man zum Pferdestall gelangen konnte. Den Pferdestall hat die Angeklagte dapei nicht betreten (UA 15). Bei der Fest des Mitangeklagten GEB in seiner Wohnung hatte es länger Zeit gedauert, bis den Beamten Einlaß gewährt wurde. Als die Beamten dann die Wohnung betraten, warf die dort ebenfalls anwesende Angeklagte "mehrere Pelzmäntel hinter die Küchentür". kin Koffer mit Pelzteilen wurde noch vor der Wohnungstü der Tochter der Angeklagten im ersten Obergeschoß des Hauses gefunden (UA 15/16). Die Angeklagte wußte, daß es sich bei de Pelzwaren um Diebesgut handelte (UA 10).
2. Die Strafkammer führt zur Begründung des Freispruchs aus, die Angeklagte habe durch das Abreißen der Preisschilder und das Aufstellen der Liste "auf Geheiß ihres Ehemannes" das Tatbestandsmerkmal des Sichverschaffens nicht verwirklicht, da sie die Pelze nicht zu eigener Verfügungsgewalt erhalten habe. Durch das Aufschließen der Garagentüre während der Abwesenheit ihres Ehemannes sei der von diesem "gesteuert
un
Absatzvorgang nicht in entscheidendem Maße unterstützt worden", ihr Verhalten stelle "einen derart untergeordneten Tatbeitrag dar, daß er nicht die Voreussetzungen der Absatzhilfe ... erfülle" (Ua 25). Daß sie die Pelzteile an die Mitan-Scklagten A un. SEE ho raussczeden und zuvor die Preisschilder abgerissen habe, habe ihr nicht nachgewiesen werden können (UA 22/23),
II. Diese Begründung rechtfertigt den Freispruch nicht.
1. Bedenken bestehen bereits hinsichtlich der insoweit unklaren Feststellung, Horst CE habe die Angeklagte "gezwungen", die an den Beutestücken noch befindlichen Preisschilder abzureitten, auf den Schildern die Pelzart zu vermerken und eine Preisliste aufzustellen. An anderer Stelle des Urteils bemerkt die Strafkammer lediglich, die Angeklagte habe dabei "auf Geheiß ihres Ehemannes" gehandelt (UA 25), so daß unklar bleibt, ob die Angeklagte nach Auffassung der Strafkamner in einer Zwangslage gehandelt hat. Tatsächlich begründet sie den Freispruch nicht mit dem Vorliegen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes, sondern stützt ihn - nach den getroffenen Feststellungen insoweit folgerichtig - darauf, daß das Tatbestandsmerkmal des Sichverschaffens nicht verwirklicht sei,
wie der Generalbundesanwalt mit Recht bemerkt, kann die Angeklagte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin . wegen ihres Verhaltens in diesem Tatabschnitt nicht wegen Absatzhilfe verurteilt werden, Mit dem Merkmal Absetzenhelfen hat das Gesetz die den Absatz des Vortäters, der auch Hehler sein kann, unterstützende Tätigkeit unter Strafe gestellt,
Das Absetzenhelfen im Sinne von § 259 StGB stellt eine
zur Täterschaft erklärte Beihilfe zu der nicht strafbaren Absatzhandlung des Vortäters dar. Unter das Tatbestandsmerkmal des Absetzenhelfens fällt nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs jede unselbständige vorbereiten-
de, ausführende oder helfende Tätigkeit zum Zwecke des Absatzes, ohne daß es darauf ankommt, ob der Absatz tatsächlich gelungen ist (BGHSt 27, 45, 4& f; 29, 239, 242; BGH NJW 1979, 2621). Absatzhilfe in diesem Sinn ist daher jede vom Absatzwillen getragene, vorbereitende und die Absatzmöglichkeit fördernde Tätigkeit. Da nach den Feststellungen Horst Gabrisch die 14 ausgesuchten Pelzteile möglicherweise behalten wollte, bei ihm also kein auf den Absatz der Ware gerichteter Wille vorlag, konnte die Strafkammer auch bei der Angeklagten keinen Absatzwillen feststellen, so daß es jedenfalls am inneren Tatbestand des § 259 StGB fehlt (vgl. LK § 259 StGB Rdn. 34). Dafür, daß die Angeklagte möglicherweise irrtümlich davon ausgegangen sein könnte, ihr Ehemann wolle die Pelze veräußern, fehlt jeder Anhalt.
Binen sachlichrechtlichen Fehler stellt es jedoch dar, daß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob die Angeklagte durch das Abreißen der Preisschilder nicht den Zugriff des Berechtigten auf das Beutegut erschweren oder vereiteln und damit ihrem Ehemann die Vorteile von dessen Tat sichern wollte. Sie hätte sich dann einer Begünstigung gemäß § 257 StGB schuldig gemacht. Das Urteil erörtert diese Frage nicht, obwohl dies erforderlich gewesen wäre,
2. Rechtlich zu beanstanden ist auch, daß die Strafkammer unerörtert 1äßt, ob und in welcher Weise die Angeklagte sich dadurch strafbar gemacht haben könnte, daß sie bei der Festnahme ihres Ehemannes Pelzmäntel hinter die Küchentüre geworfen hat. Auch hier hätte es nahe gelegen zu prüfen, ob die Angeklagte mit ihrem Tun das Hehlgut dem Zugriff der Verfolgungsorgane entziehen und damit ihrem Ehemann die Vorteile einer bereits begangenen rechtswidrigen Tat erhalten wollte, Auch hiermit könnte sie sich der Begünstigung im Sinne des § 257 StGB schuldig gemacht haben. Diese Frage stellt sich allerdings nur, wenn diese Begünsti- &ungshandlung nicht bereits durch das Abreißen der Preisschilder in ihrem Unrechtsgehalt ausgeschöpft ist. Falls die Angeklagte beabsichtigt haben sollte, ihren Ehemann der Strafverfolgung zu entziehen, könnte sie nicht wegen Strafvereitelung bestraft werden, da ihr insoweit das Angehörigenprivileg des § 258 Abs. 6 Staa zu Gute käme,
3. Mit Recht rügt die Beschwerdeführerin ferner, daß die Strafkammer das Verhalten der Angeklagten im Zusammenhang mit dem Abholen der Pelze durch Aldenkott und Scheibe nur als Unterstützungshandlung zugunsten ihres Ehemannes, also unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Absetzenhelfens sewürdigt und nicht geprüft hat, ob nicht eine Beihilfe zur Hehlerei vorliegt (BGHSt 26, 358, 362; BGH, Beschluß vom 26. August 1982 _ 4 StR 444/82 -; vgl. ferner LK § 259 StGB Rdn. 29 und 31), Diese könnte darin liegen, daß die Angeklagte Go di. Mitangeklagten A un SCHEEEB dabei unterstützt hat, als diese das Beutegut abholten und damit die eigene Verfiigungsgewalt an ihm erlangten. Das Tatbestandsmerkmal
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des Ankaufens ist als Unterfall des Sichverschaffens nicht schon bei Abschluß des obligatorischen Kaufvertrags erfüllt, sondern erst dann, wenn die Voraussetzungen des Sichverschaffen vorliegen, also die tatsächliche Verfügungsgewalt übergegangen ist (LK § 259 StGB Rdn. 23). Als Unterstützungshandlung der Angeklagten kommt in Betracht, daß sie den beiden Mitangeklagte SCHE un: AED ien Zugang zu dem im Pferdestall gelagerten Diebesgut eröffnet und sie damit in die Lage versetz hat, sich der Pelze zu bemächtigen.
Hürxthal Knoblich Ruß
Jähnke Meyer-Goßner