Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 21.06.1982 – 4 StR 319/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LS
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 319/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans Paul W ED aus ve, zevoren am EEE 1955 ir TOD,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
cs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
24, Juni 1982 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Der Antrag des Angeklagten vom 21. Juni 1982, ihm zur Begründung der Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gegen den Angeklagten Weber im Fall III der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und im Fall II gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Verfolgung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
(§ 176 Abs. 1, 5 Nr. 1 StGB) beschränkt.
Auf die Revision des Angeklagten WB wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11. Februar 1982, soweit es ihn betrifft,
a) dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen schuldig ist und im übrigen freigesprochen wird,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels und die Kostenfolgen, die sich aus der Änderung des angefochtenen Urteils ergeben, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
5. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ausgeschlossen, wenn - wie im vorliegenden Fall - mit der Einlegung der Revision die allgemeine Sachrüge erhoben und dadurch das Rechtsmittel bereits form- und fristgerecht begründet worden ist (vgl. BGHSt 1, 44; 14, 330; BGH NStZ 1981, 110). Ein Ausnahmefall, der ein Abgehen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor. Im übrigen ist der Antrag verspätet (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) und enthält auch entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO keine Begründung.
2. Die durch die Einstellung des Verfahrens im Fall III und die Beschränkung der Verfolgung im Fall II der Urteilsgründe gebotene Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der im Fall II verhängten Einzelstrafe. Außerdem kann auch die Einzelstrafe im Fall I nicht bestehenbleiben, da nicht auszuschließen ist, daß deren Hähe durch die wegfallende Einzelstrafe im Fall III und die aufgehobene Einsatzstrafe im Fall II beeinflußt worden ist.
Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 21. August 1980 (UA 4) gemäß § 55 StGB mit einzubeziehen sein,
3. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in den Fällen I und II hat die Nachprü-
fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit noch "weitere Fälle dieser Art" nach der Anklage Gegenstand des Verfahrens waren und das Landgericht dazu Feststellungen "mit der zur Verurteilung notwendigen Sicherheit" nicht hat treffen können (UA 8), war der nicht in die Urteilsformel aufgenommene Freispruch nachzuholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 1981 - 5 StR 690/80 -, vom 18. März 1981 -
2 StR 119/81 - wnd vom 16. April 1982 - 2 StR 157/82).
Salger Knoblich Engelhardt
Goydke Jähnke